Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen in der Bochumer Innenstadt
20251127 · Beschlussvorlage der Verwaltung · 10.07.2025 · Ordnungs- und Veterinäramt
Mehrheitlich nach BeschlussvorschlagEnthaltungen: 0dagegen: 13 (SPD/Grüne/CDU/FASG/Backs/Hohmeier)dafür: 62 (SPD/Grüne/CDU/BD/UWG:FB/FDP/Dahlmann/ Steude/OB)
📍 Bochumer Innenstadt · automatisch zugeordnet aus dem Vorlagentext, Kartendaten © OpenStreetMap.
▶ KI-Zusammenfassung
Die Verwaltung hat mit der Vorlage 20251127 einen Beschlussvorschlag zur ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen in der Bochumer Innenstadt vorgelegt. Der Rat soll über die Verkaufsöffnung anlässlich des Musiksommers am 31. August 2025 sowie des Weihnachtsmarktes am 7. Dezember 2025 entscheiden.
Die Vorlage basiert auf einer Anregung des Handelsverbandes Nordrhein-Westfalen Ruhr-Lippe e.V. Während für andere Stadtteile bereits entsprechende Beschlüsse vorliegen, bezieht sich dieser Entwurf ausschließlich auf die Termine in der Innenstadt. Für die geplanten Verkaufsöffnungen in Bochum-Harpen wurden die Anträge des Center Managers des Ruhr-Parks für die Kids Week und den dortigen Weihnachtsmarkt zurückgezogen, weshalb diese Termine in der vorliegenden Vorlage nicht enthalten sind.
Die rechtliche Grundlage bildet das Ladenöffnungsgesetz Nordrhein-Westfalen. Dieses sieht vor, dass Verkaufsstellen im öffentlichen Interesse, beispielsweise im Rahmen von Festen oder Märkten, an jährlich höchstens acht nicht unmittelbar aufeinanderfolgenden Sonntagen oder Feiertagen geöffnet werden dürfen. Die Öffnungszeit ist dabei auf eine Dauer von fünf Stunden ab 13:00 Uhr begrenzt. Die Verordnung dient dazu, die Voraussetzungen für eine solche Öffnung im Rahmen der genannten Veranstaltungen zu regeln.
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