Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen zum Bochumer Weihnachtsmarkt in der Bochumer Innenstadt
20241859 · Beschlussvorlage der Verwaltung · 10.10.2024 · Ordnungs- und Veterinäramt
Mehrheitlich nach BeschlussvorschlagEnthaltungen: 0dagegen: 14 (SPD/Grüne/CDU/FASG/Backs/Hohmeier/Müller)dafür: 64 (SPD/Grüne/CDU/BD/UWG:FB/FDP/Dahlmann/ Steude/OB)
▶ KI-Zusammenfassung
Die Verwaltung von Bochum hat eine Beschlussvorlage vorgelegt, die die ordnungsbehördliche Verordnung für das Offenhalten von Verkaufsstellen am 15. Dezember 2024 anlässlich des Weihnachtsmarktes in der Innenstadt regelt. Der Antrag basiert auf einer Anregung des Handelsverbandes NRW Ruhr-Lippe e.V. Während für weitere Termine im Jahr 2024 bereits entsprechende Beschlüsse vorliegen, bezieht sich die aktuelle Vorlage gezielt auf den Termin im Dezember für das Bochumer Innenstadtgebiet.
Die rechtliche Grundlage bildet das Ladenöffnungsgesetz Nordrhein-Westfalen, welches unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen eine Öffnung von Verkaufsstellen an bis zu acht Sonntagen oder Feiertagen pro Jahr ermöglicht, sofern ein öffentliches Interesse vorliegt. Als solche Gründe werden unter anderem lokale Feste und Märkte angeführt. Die Vorlage berücksichtigt dabei die gesetzlichen Vorgaben zur Wahrung der Sonntagsruhe sowie die Einschränkungen für bestimmte Feiertage.
Aus den Dokumenten geht hervor, dass ein ursprünglich geplanter Termin für eine Verkaufsöffnung im Ruhr-Park am 22. Dezember 2024 durch den Center Manager zurückgezogen wurde. Die Entscheidung über die vorliegende Beschlussvorlage wird im Rat der Stadt Bochum in der Sitzung am 10. Oktober 2024 erwartet.
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