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Beschlussvorlage der Verwaltung

Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Bochum

20222610 Umwelt- und Grünflächenamt

🟢 Beschlossen 13.12.2022 · Bezirksvertretung Bochum-Nord (19. Sitzung) · Enthaltungen:-Dagegen:3CDUDafür:13 SPD, Die Grünen, Die Linke, FDP/UWG:Freie Bürger, EinzelmandatsträgerZuvor beschließt die Bezirksvertretung Bochum-Nord einstimmig, dass die vom Ausschuss für Umwelt, Nachhaltigkeit und Ordnung beschlossenen Änderungen (

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Die Verwaltung legt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Bochum zur Beschlussfassung vor. Ziel der Satzung ist der Schutz schützenswerter Bäume zur Sicherung des Naturhaushalts, des Stadtklimas und der Lebensqualität. Der Geltungsbereich umfasst bebaute Ortsteile und Bebauungsplanbereiche mit einer Grundstücksgröße von mindestens 350 Quadratmetern. Geschützt sind Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 80 Zentimetern, Baumgruppen von mindestens fünf Bäumen mit 50 Zentimetern Umfang sowie durch Bebauungspläne festgesetzte Bäume und Ersatzpflanzungen. Die Entfernung, Zerstörung oder wesentliche Veränderung dieser Bäume sowie schädigende Einwirkungen auf Wurzel- und Kronenbereiche sind untersagt.

Die Stadt kann Maßnahmen zur Pflege und Erhaltung anordnen oder bei stadtbildprägenden Bäumen eine baumfachliche Begleitung vorschreiben, deren Kosten die Grundstückseigentümer tragen. Ausnahmen sind bei nachgewiesener Entfernungspflicht, Gefahrenabwehr, Krankheit oder unzumutbarer Lichtbeeinträchtigung möglich. Genehmigungen sind auf zwei Jahre befristet. Bei genehmigten Ausnahmen auf Grundstücken ab 350 Quadratmetern ist eine Ersatzpflanzung vorzunehmen, deren Umfang sich nach dem Stammumfang des entfernten Baumes richtet. Ist eine Pflanzung nicht möglich, ist eine Ersatzgeldzahlung zu leisten, die den ökologischen Wert sowie eine Pauschale von 30 Prozent des Nettoerwerbspreises umfasst.

Verstöße gegen die Satzung, wie die ungenehmigte Entfernung oder die Missachtung von Pflegepflichten, können als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Die Verpflichtungen zur Erhaltung oder Ersatzleistung haften auch Rechtsnachfolger von Grundstückseigentümern oder Nutzungsberechtigten. Zur Durchführung der Satzung sind berechtigte Bedienstete der Stadt nach Vorankündigung zur Grundstücksbetretung berechtigt.

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