Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen zum Bochumer Weihnachtsmarkt in der Bochumer Innenstadt
20230852/1 · Beschlussvorlage der Verwaltung · 28.09.2023 · Ordnungs- und Veterinäramt
Mehrheitlich nach BeschlussvorschlagEnthaltungen: 0dagegen: 5 (SPD/Grüne/CDU/LINKE)dafür: 63 (SPD/Grüne/CDU/BD/PAR&StG/UWG:FB/FDP/ PAR/OB
▶ KI-Zusammenfassung
Die Verwaltung hat eine Beschlussvorlage vorgelegt, die die Erlassung einer ordnungsbehördlichen Verordnung zum Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im Rahmen des Bochumer Weihnachtsmarktes vorsieht. Ziel der Vorlage ist es, den Einzelhandel in der Bochumer Innenstadt am 10. Dezember 2023 für den Zeitraum des Weihnachtsmarktes zur Öffnung zu ermächtigen.
Der Antrag basiert auf einer Anregung des Einzelhandelsverbandes NRW Ruhr-Lippe e.V. Während für andere Termine und Stadtbezirke bereits entsprechende Beschlüsse vorliegen oder diese nicht Gegenstand der aktuellen Vorlage sind, konzentriert sich dieser Entwurf ausschließlich auf den Termin im Dezember für die Innenstadt. Die rechtliche Grundlage bildet das Ladenöffnungsgesetz Nordrhein-Westfalen, welches unter bestimmten Voraussetzungen eine Öffnung von Verkaufsstellen an bis zu acht Sonntagen oder Feiertagen pro Jahr ermöglicht, sofern ein öffentliches Interesse – etwa durch lokale Märkte oder Feste – vorliegt.
Die Vorlage enthält den Entwurf der Verordnung sowie einen Lageplan des betreffenden Verkaufsbereiches. Der Rat der Stadt Bochum soll über die vorgeschlagene Verordnung entscheiden.
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