Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht an brachliegenden Grundstücken im Geltungsbereich eines Bebauungsplans und an unbebauten oder brachliegenden Grundstücken innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile gemäß § 34 Baugesetzbuch für das Gebiet der Stadt Bochum (Vorkaufssatzung Nr. 1041 V - Stadtgebiet Bochum -).
20232027 · Beschlussvorlage der Verwaltung · 26.09.2023 · Amt für Stadtplanung und Wohnen
Einstimmig nach Beschlussvorschlag gem. Beschlussvorlage 20232027 bei einer Enthaltung (AfD)
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Das Amt für Stadtplanung und Wohnen hat eine Beschlussvorlage zur Einführung einer neuen Vorkaufssatzung für das Stadtgebiet Bochum vorgelegt. Die Vorlage sieht ein besonderes Vorkaufsrecht an brachliegenden Grundstücken im Geltungsbereich von Bebauungsplänen sowie an unbebauten oder brachliegenden Flächen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile vor. Ziel der Maßnahme ist es, Flächen für den Wohnungsbau verfügbar zu machen und die Bereitstellung von Bauland zu fördern.
Die rechtliche Grundlage bildet das Baulandmobilisierungsgesetz in Verbindung mit der Baulandmobilisierungsverordnung NRW, welche Bochum als Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt einstuft. Das Vorkaufsrecht soll für Grundstücke gelten, die vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können. Ausgenommen von dieser Regelung sind Flächen im Außenbereich gemäß § 35 BauGB.
Durch das besondere Vorkaufsrecht nach § 25 BauGB beabsichtigt die Stadt, Einfluss auf die Bebauung zu nehmen, um bezahlbaren Wohnraum zu sichern und soziale Strukturen zu erhalten. Grundstückseigentümer innerhalb des Geltungsbereichs sind verpflichtet, den Abschluss von Kaufverträgen über entsprechende Grundstücke unverzüglich der Stadt Bochum anzuzeigen. Eine Ausübung des Rechts ist nur zulässig, wenn sie dem Wohl der Allgemeinheit dient und nicht ausschließlich fiskalischen Interessen folgt. Der Rat der Stadt Bochum soll über die Vorlage am 2. November 2023 entscheiden.
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