Achte Änderungssatzung zur Sondernutzungssatzung (Vorlage 20242333)
20243016 · Antwort der Verwaltung · 19.12.2024 · Tiefbauamt
Die Vorlage der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.
▶ KI-Zusammenfassung
Die Verwaltung hat auf eine Anfrage der Bezirksvertretung Bochum-Wattenscheid zur achten Änderungssatzung der Sondernutzungssatzung reagiert. Im Zentrum der Anfrage stand die Prüfung, ob das sogenannte „Kölner Modell“ auf Bochum übertragbar ist und wie die aktuellen Gebühren für E-Scooter berechnet werden.
Die Verwaltung erläuterte, dass die derzeitigen Gebühren auf einem Basiswert von 0,69 Euro pro Quadratmeter sowie dem wirtschaftlichen Interesse der Anbieter basieren, um Verhältnismäßigkeit zu gewährleisten. Eine Erhöhung auf mindestens fünf Euro monatlich pro E-Scooter wurde als rechtlich nicht sicher eingestuft. Für das Jahr 2025 ist jedoch eine umfassende Überarbeitung der Sondernutzungssatzung geplant. Diese soll unter anderem eine Neuberechnung des Basiswertes beinhalten, was im Laufe des Jahres 2026 zu einer möglichen Erhöhung der Gebühren führen könnte.
Hinsichtlich des „Kölner Modells“, das auf Rahmengebühren und Zonierungen setzt, verwies die Verwaltung auf die unterschiedlichen Größenverhältnisse zwischen Köln und Bochum. Während in Köln etwa 12.000 E-Scooter im Einsatz sind, beläuft sich die Zahl in Bochum auf circa 1.800. Da derzeit keine detaillierte Datenlage zur Nutzungshäufigkeit in bestimmten Stadtteilen vorliegt, verzichtet die Verwaltung aktuell auf eine Gebührentrennung nach Zonen für E-Scooter. Eine erneute Prüfung der Zonierung ist im Rahmen der Satzungsüberarbeitung 2025 vorgesehen, sofern entsprechende Erkenntnisse zur Datennutzung vorliegen.
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