Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht an brachliegenden Grundstücken im Geltungsbereich eines Bebauungsplans und an unbebauten oder brachliegenden Grundstücken innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile gemäß § 34 Baugesetzbuch für das Gebiet der Stadt Bochum (Vorkaufssatzung Nr. 1041 V - Stadtgebiet Bochum -)
20232027/1 · Beschlussvorlage der Verwaltung · 02.11.2023 · Amt für Stadtplanung und Wohnen
Einstimmig nach Beschlussvorschlag
▶ KI-Zusammenfassung
Die Verwaltung der Stadt Bochum hat eine Beschlussvorlage zur Einführung einer Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht vorgelegt. Diese Regelung betrifft brachliegende Grundstücke im Geltungsbereich von Bebauungsplänen sowie unbebaute oder brachliegende Flächen in bereits bebauten Ortsteilen, sofern diese vorwiegend für den Wohnungsbau genutzt werden können. Grundlage für diesen Antrag ist die Einstufung Bochums als Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt durch die Landesregierung Nordrhein-Westfalen.
Durch das beantragte besondere Vorkaufsrecht nach § 25 BauGB möchte die Stadt Einfluss auf die städtebauliche Entwicklung nehmen und die Bereitstellung von bezahlbarem Wohnraum fördern. Die Satzung ermöglicht es der Kommune, beim Verkauf entsprechender Grundstücke ein Vorkaufsrecht auszuüben, um die Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu sichern. Grundstückseigentümer im Anwendungsbereich der Satzung sind verpflichtet, den Abschluss von Kaufverträgen unverzüglich der Stadt anzuzeigen.
Die Regelung umfasst nicht die Flächen im Außenbereich gemäß § 35 BauGB. Das besondere Vorkaufsrecht ist an die Gültigkeit der Baulandmobilisierungsverordnung NRW gebunden und erlischt nach deren Auslaufen am 31. Dezember 2026, sofern keine anderweitige Regelung erfolgt. Der Rat soll die Satzung im Rahmen der kommenden Sitzung beschließen.
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