Gestaltungssatzung Nr. 1000 Gb - Innenstadt Bochum – hier: Satzungsbeschluss
20233330 · Beschlussvorlage der Verwaltung · 14.03.2024 · Amt für Stadtplanung und Wohnen
Mehrheitlich nach BeschlussvorschlagEnthaltungen: 3 (FDP)dagegen: 6 (BD/PAR&StG)dafür: 69 (SPD/Grüne/CDU/UWG:FB/FASG/LINKE/PAR/ fraktionslos/OB)
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Die Verwaltung Bochums hat mit der Vorlage 20233330 die neue Gestaltungssatzung Nr. 1000 Gb für den Innenstadtbereich vorgelegt. Ziel der Satzung ist die Steigerung der Attraktivität des Stadtzentrums durch verbindliche Regelungen, die Auswirkungen auf den öffentlichen Raum haben. Dies betrifft unter anderem Gebäudefassaden, Dächer, Werbeanlagen sowie Warenauslagen und Außengastronomie. Die neue Fassung ersetzt die bisherige Gestaltungssatzung Nr. 1000 Ga, nachdem das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen zur präziseren räumlichen Abgrenzung und inhaltlichen Differenzierung geraten hatte.
Der räumliche Geltungsbereich der Satzung umfasst Teile verschiedener Straßen im Innenstadtgebiet, darunter den Kurt-Schumacher-Platz, den Südring, den Westring, die ABC-Straße sowie den Husemannplatz und die Viktoriastraße. Die Festsetzungen regeln Details zur Fassadengestaltung, Materialität, Farbigkeit sowie zu Dachaufbauten und Werbeanlagen. Um die Durchlässigkeit der Gehwege zu gewährleisten, schreibt die Satzung vor, dass bei der Anordnung von Außengastronomie eine Mindestdurchgangsbreite von 1,50 Metern einzuhalten ist. Zudem sind animierte oder blinkende Werbeanlagen sowie mobile Werbeträger im Geltungsbereich unzulässig.
Die Erarbeitung erfolgte durch das Amt für Stadtplanung und Wohnen unter Einbeziehung fachlicher Experten. Im Rahmen einer öffentlichen Auslegung im November 2023 wurden Anregungen zur Vermeidung von Hindernissen im öffentlichen Raum in den Entwurf eingearbeitet. Eine Entscheidung über die Vorlage wird im Rat der Stadt Bochum für den 14. März 2024 erwartet.
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