Urteil zu den Abwassergebühren
✦ KI-Zusammenfassung
Nach einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster zur Unzulässigkeit bestimmter Berechnungsgrundlagen für Abwassergebühren hat die Bochumer Verwaltung auf eine Anfrage der CDU-Fraktion reagiert. Das Gericht stellte fest, dass die gleichzeitige Anwendung einer Abschreibung nach Wiederbeschaffungswert und einer kalkulatorischen Verzinsung zum Nominalzinssatz unzulässig ist.
Die Verwaltung geht davon aus, dass dieses Urteil Änderungen im Kalkulationsverfahren zur Folge haben wird, was voraussichtlich zu geringeren Einnahmen aus Abwassergebühren sowie Auswirkungen auf den städtischen Haushalt führen kann. Eine abschließende rechtliche Einschätzung steht noch aus; die Stadt steht hierzu im Austausch mit dem Land NRW und weiteren Institutionen wie der KommunalAgentur NRW. Derzeit berechnet Bochum die Abschreibung der Entwässerungsanlagen nach Wiederbeschaffungswerten und nutzt zur Verzinsung den Nominalzinssatz auf Basis eines fünfzigjährigen Durchschnitts.
In Bezug auf vergangene Widersprüche gab die Verwaltung an, dass im Jahr 2021 1.637 und im Jahr 2022 16 Widersprüche gegen Gebührenbescheide eingereicht wurden, welche nach bisheriger Rechtsprechung größtenteils zurückgewiesen wurden; vier Verfahren sind noch anhängig. Konkrete Auswirkungen auf die künftigen Gebührensätze sind derzeit nicht absehbar, jedoch wird eine Reduzierung der kalkulatorischen Kosten in den zukünftigen Abwassergebührenhaushalten erwartet.
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Beratungsfolge
- 21.06.2022kein Ergebnis hinterlegt
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