Anwendung der Erleichterungen des 3. NKFWG NRW bei städtischen Beteiligungsgesellschaften
20242689 · Beschlussvorlage der Verwaltung · 19.12.2024 · Amt für Finanzsteuerung
Mehrheitlich nach BeschlussvorschlagEnthaltungen: 0dagegen: 7 (BD, FASG)dafür: 71 (SPD, Grüne, CDU, UWG:FB, FDP, Backs, Hohmeier, Müller, Steude, OB)
▶ KI-Zusammenfassung
Die Verwaltung der Stadt Bochum beabsichtigt, die durch das dritte NKF-Weiterentwicklungsgesetz NRW ermöglichten Erleichterungen bei der Rechnungslegung für städtische Beteiligungsgesellschaften anzuwenden. Mit der vorliegenden Beschlussvorlage soll die Verpflichtung, Jahresabschlüsse unabhängig von der tatsächlichen Unternehmensgröße nach den Vorschriften für große Kapitalgesellschaften zu erstellen, aufgehoben werden. Stattdessen sollen künftig die allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Regelungen des § 267 HGB als Grundlage für den Berichtsumfang dienen.
Trotz dieser Anpassung sieht der Entwurf vor, bestimmte Standards beizubehalten. So soll jeder Jahresabschluss weiterhin von einem Wirtschaftsprüfer geprüft werden. Zudem bleibt die individuelle Offenlegung der Vergütung der Organe im Anhang der Abschlüsse vorgesehen. Parallel dazu sollen die Gesellschaftsverträge der Beteiligungen sowie der Public Corporate Governance Kodex der Stadt Bochum entsprechend angepasst werden.
Ein weiterer Bestandteil der Vorlage ist die Verankerung einer Nachhaltigkeitsberichterstattung nach den Vorgaben der CSRD-Richtlinie für ausgewählte Unternehmen. Dies betrifft die BOGESTRA AG, die USB Bochum GmbH, die VBW Bauen und Wohnen GmbH sowie die Stadtwerke Bochum Holding GmbH. Die Entscheidung über die Vorlage wird im Dezember 2024 im Rat der Stadt Bochum erwartet, nachdem sie zuvor in den zuständigen Ausschüssen beraten wurde.
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