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Beschlussvorlage der Verwaltung

31. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung

20242452 Amt für Finanzsteuerung

🟢 Beschlossen 21.11.2024 · Rat - Etat - (35. Sitzung) · Mehrheitlich nach BeschlussvorschlagEnthaltungen: 0dagegen: 24 (CDU, BD, FDP, FASG, Dahlmann, Steude)dafür: 50 (SPD, Grüne, UWG:FB, Backs, Müller, OB)

✦ KI-Zusammenfassung

Die Verwaltung der Stadt Bochum hat eine Beschlussvorlage zur 31. Änderungssatzung der Friedhofsgebührensatzung vorgelegt, mit der die Gebühren für die Jahre 2025 und 2026 festgelegt werden sollen. Die Kalkulation wurde durch das Amt für Finanzsteuerung und den Technischen Betrieb unter Einbindung eines gerichtlichen Sachverständigen neu ausgerichtet. Dabei wurden neue Kostendeckungsgrade von 88 % für Bestattungen und Nutzungsrechte sowie eine Neuberechnung der internen Leistungsverrechnung und der Nebenleistungstarife vorgenommen.

Der Gebührenbedarf steigt laut Vorlage von 7.213.000 Euro im Jahr 2024 auf 7.947.000 Euro im Jahr 2025 und auf 8.121.000 Euro im Jahr 2026. Für das Jahr 2025 werden Einnahmen von etwa 6,4 Millionen Euro erwartet, für 2026 rund 6,55 Millionen Euro. Die Tarife für Sargbestattungen sollen im Jahr 2025 um 8 % bis 13 % steigen, während Urnenbeisetzungen eine Anpassung zwischen 0,3 % und 2,5 % erfahren. Für das Jahr 2026 ist eine durchschnittliche Erhöhung aller Tarife um 2,32 % vorgesehen.

Konkret sieht der Vorschlag für 2025 eine Erhöhung der Gebühren für Sargbestattungen in einer Reihengrabstätte von 2.333 Euro auf 2.634 Euro und in einem Rasenbeet von 2.719 Euro auf 2.940 Euro vor. Bei Urnenbeisetzungen steigen die Kosten für Urnenreihengrabstätten auf 1.415 Euro und für Kolumbarien auf 600 Euro. Für 2026 sind weitere Anpassungen geplant, etwa für die dreitägige Aufbahrung auf 231,30 Euro. Die Beratung der Vorlage erfolgt im Ausschuss für Umwelt, Nachhaltigkeit und Ordnung, im Haupt- und Finanzausschuss sowie im Rat.

Automatisch erzeugt durch das lokale Sprachmodell gemma4:26b-a4b-it-q4_K_M (Prompt-Version v1, ca. 230 Wörter). Verbindlich ist allein das Originaldokument.

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