Zweite Änderungssatzung zur Vergnügungssteuersatzung
✦ KI-Zusammenfassung
Die Verwaltung hat mit der Vorlage 20241186 die Zweite Änderungssatzung zur Vergnügungssteuersatzung der Stadt Bochum zur Beschlussfassung vorgelegt. Die Anpassung sieht vor, dass gewerbliche Tanzveranstaltungen künftig dauerhaft nicht mehr als Steuergegenstand gelten. Durch diesen Wegfall der Besteuerung entfallen jährliche Steuereinnahmen in Höhe von etwa 230.000 Euro.
Gleichzeitig wird der Steuersatz für die Nutzung von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit von 5,5 % auf 6 % des Spieleraufwandes angehoben. Basierend auf einem geschätzten Einspielergebnis von rund 74 Millionen Euro in den Jahren 2022 und 2023 wird eine jährliche Ertragssteigerung von circa 370.000 Euro erwartet. Die Satzung umfasst zudem redaktionelle Anpassungen sowie eine Aktualisierung von Paragrafen zur Angleichung an die Rechtslage bezüglich der Erlaubnispflicht für Spielhallen nach dem Glücksspielstaatsvertrag.
Ein weiterer Bestandteil der Vorlage ist die Schaffung einer Ermächtigungsgrundlage, die es Bediensteten des Amts für Finanzsteuerung und des Ordnungsamts ermöglicht, Geldspielgeräte zur Beweissicherung eigenständig auszulesen. Die Verwaltung geht davon aus, dass die Mehreinnahmen aus den daraus resultierenden Steuerprüfungen die anfallenden Personal- und Sachkosten decken werden. Die Änderungssatzung soll am 27. Juni 2024 durch den Rat verabschiedet werden und zum 1. Januar 2025 in Kraft treten. Die Beratung der Vorlage erfolgt im Ausschuss für Umwelt, Nachhaltigkeit und Ordnung sowie im Haupt- und Finanzausschuss.
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Dokumente
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Beratungsfolge
- 27.06.2024Einstimmig nach Beschlussvorschlag
- 19.06.2024Einstimmig nach Beschlussvorschlag
- 06.06.2024Einstimmig nach Beschlussvorschlag
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