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Antwort auf Anregung gem. § 24 GO NRW Optische Gestaltung von Technikgeschossen auf Gewerbebauten

20233150 · Beschlussvorlage der Verwaltung · 05.03.2024 · Amt für Stadtplanung und Wohnen

🟢 Beschlossen 05.03.2024 · Ausschuss für Planung und Grundstücke (31. Sitzung)
Einstimmig nach Beschlussvorschlag
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KI-Zusammenfassung

Die Verwaltung hat auf eine Anregung eines Bürgers reagiert, die sich mit der optischen Gestaltung technischer Aufbauten auf Gewerbebauten im Technologie- und Wissenschaftsgebiet MARK 51°7 befasst. In der Anregung wurde thematisiert, dass technische Geschosse in einer Höhe von bis zu anderthalb Stockwerken das Erscheinungsbild der Gebäude beeinträchtigen könnten. Zudem wurde vorgeschlagen, die Gestaltung dieser Aufbauten stärker in die Gesamtarchitektur einzubeziehen und sie bei zukünftigen Bebauungsplänen in die maximale Gesamthöhe einzurechnen.

Der Ausschuss für Planung und Grundstücke wird vorgeschlagen, der Anregung nicht beizutreten. Die Verwaltung begründet dies damit, dass die Anforderungen des Technologiegebiets technisch notwendige Anlagen erfordern. Der geltende Bebauungsplan Nr. 947, Teil 2, sieht bereits vor, dass technische Aufbauten, die eine Höhe von 1,50 Metern über der Gebäudehöhe überschreiten, entweder allseitig zu verkleiden oder von der äußeren Dachkante zurückzusetzen sind. Diese Regelung soll die Sichtbarkeit von der Straßenebene aus minimieren und wird von aktuellen Bauvorhaben eingehalten. Zur Sicherung der architektonischen Qualität nutzt die Verwaltung zudem individuelle Beratungen sowie den Gestaltungsbeirat. Hinsichtlich der Dachbegrünung weist die Verwaltung darauf hin, dass Architekten und Investoren im Rahmen der Bauantragsverfahren auf eine größtmögliche Begrünung hingewiesen werden.

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Beratungen

Ausschuss für Planung und Grundstücke (31. Sitzung)
05.03.2024
Einstimmig nach Beschlussvorschlag
Ausschuss für Planung und Grundstücke (30. Sitzung)
30.01.2024
Die Beratung der Vorlage wird zurückgestellt.
Ausschuss für Planung und Grundstücke (30. Sitzung)
19.12.2023
Die Beratung der Vorlage wird zurückgestellt.