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Bürgergeldempfänger*innen benötigen keine Postanschrift mehr

20232849 · Antwort der Verwaltung · 16.01.2024 · Amt für Soziales

↳ Zugehörige Anfrage Bürgergeldempfänger*innen benötigen keine Postanschrift mehr · 28.09.2023
🟢 Beschlossen 16.01.2024 · Ausschuss für Arbeit, Gesundheit und Soziales (21. Sitzung)
Die Antwort der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.
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KI-Zusammenfassung

Auf Anfrage der Fraktion Die Grünen zum Umgang mit Bürgergeldempfänger*innen ohne Postanschrift hat die Verwaltung des Jobcenters Bochum mitgeteilt, dass keine Anpassung an die aktuelle Rechtslage des Bundessozialgerichts erforderlich sei. Das Amt für Soziales erläuterte in einer Antwort auf die Anfrage, dass im Jobcenter bereits ein etabliertes Verfahren angewandt wird.

Nach Angaben der Verwaltung können Kundeninnen bei der Beantragung von Leistungen eine Bescheinigung einer Beratungsstelle des Diakonischen Werks vorlegen. Die Post kann dann an drei spezifischen Standorten in Bochum zugestellt werden: die Henriettenstraße 36, die Uhlandstraße 8a sowie die Sommerdellenstraße 26a. Die Empfängerinnen werden gebeten, ihre Post dort wöchentlich abzuholen. Dieses Verfahren bestehe bereits seit der Zeit der ARGE und habe sich über zwei Jahrzehnte hinweg bewährt.

Sollte Post nicht abgeholt werden, erfolgt eine Rücksendung an das Jobcenter sowie eine Erinnerung an die Betroffenen. Nach dem zweiten Postrückläufer kann die Leistung bis zur Klärung des Aufenthalts eingestellt werden. Über die Entwicklungen in der Wohnungslosenhilfe steht das Jobcenter regelmäßig mit der Stadt Bochum und weiteren Netzwerkpartnern im Austausch.

Automatisch erzeugt durch das lokale Sprachmodell gemma4:26b-a4b-it-q4_K_M (Prompt-Version v1, ca. 167 Wörter).

Beratungen

Ausschuss für Arbeit, Gesundheit und Soziales (21. Sitzung)
16.01.2024
Die Antwort der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.
Rat (28. Sitzung)
14.12.2023
Die Antwort der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.