Satzung zur Festlegung der Anteile der Beitragspflichtigen für die Pariser Straße
✦ KI-Zusammenfassung
Die Verwaltung der Stadt Bochum hat eine Beschlussvorlage zur Festlegung der Anteile der Beitragspflichtigen für die Pariser Straße vorgelegt. Im Rahmen von Sanierungsmaßnahmen wurde in der Pariser Straße der Oberbau der Straßenverkehrsfläche erneuert, das Pflaster verstärkt und ein über hundertjähriger Entwässerungskanal saniert. Da die Pariser Straße als Fußgängergeschäftsstraße eingestuft ist, sieht die bestehende Satzung zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen nach dem Kommunalabgabengesetz NRW keine spezifische Regelung für die Anteilsverteilung vor.
Die Verwaltung schlägt daher die Erlassung einer Sondersatzung vor. Darin soll der Anliegeranteil am beitragsfähigen Aufwand auf 60 % festgesetzt werden, um eine Angleichung an bisherige Regelungen für Fußgängergeschäftsstraßen im Innenstadtbereich zu erreichen. Da die Abnahme des Oberbaus im Juni 2019 und die des Kanals im Dezember 2022 erfolgte, muss die Festsetzung der Anteile innerhalb der vierjährigen Verjährungsfrist erfolgen. Der Rat der Stadt Bochum wird gebeten, die Rückwirkung der Satzung auf den Zeitpunkt vor der straßenbaulichen Abnahme sowie die Festsetzung des Anliegeranteils auf 60 % zu beschließen. Während die Kosten für die Erneuerung der Fahrbahnoberfläche durch das Land Nordrhein-Westfalen übernommen werden, greift für die Maßnahmen am Entwässerungskanal keine Landesförderung.
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Dokumente
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Beratungsfolge
- 28.09.2023Einstimmig nach Beschlussvorschlag
- 20.09.2023Einstimmig nach Beschlussvorschlag
- 06.09.2023Einstimmig nach Beschlussvorschlag
- 10.08.2023Einstimmig nach Beschlussvorschlag gemäß Vorlage 20231634
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