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Kommunalaufsicht zum Vergabeverfahren OGS

20231394 · Antwort der Verwaltung · 13.06.2023 · Schulverwaltungsamt

↳ Zugehörige Anfrage Kommunalaufsicht zum Vergabeverfahren OGS · 07.06.2023
🟢 Beschlossen 07.06.2023 · Haupt- und Finanzausschuss (21. Sitzung)
Die Antwort der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.
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KI-Zusammenfassung

In einer Antwort der Verwaltung auf eine Anfrage der Fraktion „Die Partei & Stadtgestalter“ wird die Rechtslage zum Vergabeverfahren für Offene Ganztagsschulen (OGS) dargelegt. Im Zentrum stand die Frage, ob die Schulkonferenzen den Kooperationsvereinbarungen mit den OGS-Trägern zustimmen müssen.

Das Schulverwaltungsamt führt aus, dass die Schulaufsicht die Rechtsauffassung des Schulträgers bestätigt hat: Eine Zustimmung der Schulkonferenzen zur Auswahl eines Trägers ist nicht erforderlich. Die Verwaltung begründet dies damit, dass das Vergaberecht und das Schulrecht unterschiedlichen Rechtskreisen angehören. Die Interessen der Schulen werden jedoch dadurch gewahrt, dass die von den Schulkonferenzen erarbeiteten Betreuungskonzepte als verbindliche Anforderungskriterien in das Vergabeverfahren eingeflossen sind und somit Bestandteil der Verträge mit den neuen Trägern sind.

Einzelne Schulen können weiterhin individuelle Vereinbarungen mit den feststehenden Trägern treffen, solange diese nicht gegen die Rahmenregelungen des Vergabeverfahrens oder die Vorgaben des OGS-Erlasses verstoßen. Die Verwaltung betont zudem, dass Beschlüsse der Schulkonferenzen dazu dienen, Interessen im Verfahren zu adressieren, jedoch keine rechtlich bindende Wirkung auf die Entscheidung des Schulträgers zur Trägerauswahl haben. Die durchgeführten Vergabe- und Auswahlverfahren wurden unter Einhaltung der geltenden Vorschriften abgeschlossen und sind rechtsverbindlich.

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Beratungen

Ausschuss für Schule und Bildung (18. Sitzung)
13.06.2023
kein Ergebnis hinterlegt
Haupt- und Finanzausschuss (21. Sitzung)
07.06.2023
Die Antwort der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.