Situation Ausländerbüro
20230160 · Antwort der Verwaltung · 30.03.2023 · Amt für Bürgerservice
Die Antwort der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.
▶ KI-Zusammenfassung
Die SPD-Fraktion im Bochumer Rat hat Fragen zur Rechtslage von Rentnerinnen und Rentnern mit unbefristetem Aufenthaltstitel gestellt, die sich längere Zeit in ihrem Heimatland aufhalten möchten. In einer Antwort des Amtes für Bürgerservice werden hierzu die gesetzlichen Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes erläutert.
Nach § 51 Abs. 1 AufenthG erlischt ein Aufenthaltstitel, wenn eine Ausreise erfolgt und die Wiedereinreise nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Behörde festgesetzten längeren Frist stattfindet. Eine Ausnahme hiervon besteht unter anderem, wenn die Person mindestens 15 Jahre rechtmäßig in Deutschland gelebt hat und der Lebensunterhalt gesichert ist oder eine eheliche Lebensgemeinschaft mit einem deutschen Staatsangehörigen vorliegt. Für vorübergehende Auslandsaufenthalte, beispielsweise zur Pflege von Angehörigen, kann auf Antrag eine längere Frist gewährt werden. Die Ausländerbehörde stellt hierfür Bescheinigungen über den Fortbestand der Niederlassungserlaubnis aus.
Sollte ein Aufenthaltstitel bereits erloschen sein, sieht § 37 Abs. 5 AufenthG unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf Wiederkehr vor. Dies ist etwa möglich, wenn die Person mindestens acht Jahre rechtmäßig in Deutschland gelebt hat und eine Rente eines deutschen Trägers bezieht. Eine Erteilung der Aufenthaltserlaubnis wird jedoch regelmäßig abgelehnt, sofern der Rentenbezug nicht zur Sicherung des Lebensunterhalts ausreicht oder die Voraussetzungen für einen Aufenthalt nicht erfüllt sind. Der Familienstand „verwitwet“ ist für diese rechtliche Beurteilung nicht relevant.
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