Reform des Betreuungsrechts
20223484 · Antwort der Verwaltung · 17.03.2023 · Amt für Soziales
▶ KI-Zusammenfassung
Die Verwaltung der Stadt Bochum hat auf eine Anfrage von Wolfgang Cordes (Die Grünen im Rat) zur Reform des Betreuungsrechts reagiert. Im Zentrum der Anfrage stand die Frage, inwieweit Neuerungen des zum 1. Januar 2023 in Kraft tretenden Betreuungsorganisationsgesetzes (BtOG) bereits vorzeitig in Bochum umgesetzt werden können, da die Stadt nicht als Modellkommune fungiert.
Hinsichtlich der ehrenamtlichen Betreuer bestätigte das Amt für Soziales, dass die verpflichtende Anbindung an Betreuungsvereine zum Jahresbeginn 2023 erfolgt. Die Betreuungsstelle der Stadt Bochum führt bereits jetzt Einführungsveranstaltungen durch, während die weiterführende Beratung über die Vereine erfolgt. Eine vollständige Erfassung aller ehrenamtlichen Betreuer durch die Betreuungsstelle wird aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht durchgeführt; lediglich Personen ohne Verwandtschaftsverhältnis müssen zur Prüfung der Eignung Unterlagen vorlegen, deren Daten erfasst werden. Auch für Betreuer in einem Verwandtschaftsverhältnis ist eine Anbindung an Vereine möglich.
Bezüglich der Berufsbetreuer gab die Verwaltung an, dass keine gesetzliche Höchstgrenze für die Anzahl der zu betreuenden Personen existiert. Basierend auf Erfahrungswerten wird jedoch eine Grenze von etwa 55 Betreuungen bei Vollzeitbeschäftigung zur Sicherung der Qualität angenommen. Die Verantwortung für die berufliche Fortbildung liegt gemäß Gesetz bei den Berufsbetreuer:innen selbst. Die Orientierung am Willen der betreuten Person sowie die Möglichkeit eines persönlichen Kennenlernens sind bereits ab Januar 2023 gesetzlich vorgesehen.
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