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Bauordnung bei nicht bepflanzten Flächen

20223422 · Antwort der Verwaltung · 08.02.2023 · Bauordnungsamt

↳ Zugehörige Anfrage Bauordnung bei nicht bepflanzten Flächen · 18.10.2022
🟢 Beschlossen 31.01.2023 · Ausschuss für Planung und Grundstücke (22. Sitzung)
Die Antwort der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.
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KI-Zusammenfassung

In einer Antwort der Verwaltung auf eine Anfrage der Fraktion „Die GRÜNEN im Rat“ wird die Durchsetzung der Bauordnung hinsichtlich nicht bepflanzter Flächen auf bebauten Grundstücken thematisiert. Die Anfrage bezog sich auf die Frage, ob die Stadt Maßnahmen wie Umbauverpflichtungen oder Ordnungsgelder nutzen kann, um sicherzustellen, dass nicht überbaute Flächen gemäß § 8 BauO NRW wasseraufnahmefähig und bepflanzt angelegt werden.

Lutz Kelling vom Bauordnungsamt erläuterte hierzu, dass ordnungsbehördliche Maßnahmen primär dann Aussicht auf Erfolg haben, wenn eine Versiegelung gegen öffentliches Recht verstößt, beispielsweise durch Festsetzungen in einem Bebauungsplan. Voraussetzung sei dabei, dass sich die betreffende Fläche nicht in die Umgebung einfügt und die Überbauung oder Versiegelung aus der Umgebungsbebauung eindeutig als Abweichung erkennbar ist.

Hinsichtlich der Kostenstruktur gab die Verwaltung an, dass der anfallende Verwaltungsaufwand für solche Maßnahmen nicht kostendeckend abgebildet werden kann. Zudem wurde klargestellt, dass derzeit keine Arbeitsgrundlage besteht, um Flächen, welche die Anforderungen der Bauordnung nicht erfüllen, systematisch etwa über eine Versiegelungskartierung zu identifizieren.

Automatisch erzeugt durch das lokale Sprachmodell gemma4:26b-a4b-it-q4_K_M (Prompt-Version v1, ca. 157 Wörter).

Beratungen

Ausschuss für Umwelt, Nachhaltigkeit und Ordnung (16. Sitzung)
08.02.2023
kein Ergebnis hinterlegt
Ausschuss für Planung und Grundstücke (22. Sitzung)
31.01.2023
Die Antwort der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.