Bauordnung bei nicht bepflanzten Flächen
20223422 · Antwort der Verwaltung · 08.02.2023 · Bauordnungsamt
Die Antwort der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.
▶ KI-Zusammenfassung
In einer Antwort der Verwaltung auf eine Anfrage der Fraktion „Die GRÜNEN im Rat“ wird die Durchsetzung der Bauordnung hinsichtlich nicht bepflanzter Flächen auf bebauten Grundstücken thematisiert. Die Anfrage bezog sich auf die Frage, ob die Stadt Maßnahmen wie Umbauverpflichtungen oder Ordnungsgelder nutzen kann, um sicherzustellen, dass nicht überbaute Flächen gemäß § 8 BauO NRW wasseraufnahmefähig und bepflanzt angelegt werden.
Lutz Kelling vom Bauordnungsamt erläuterte hierzu, dass ordnungsbehördliche Maßnahmen primär dann Aussicht auf Erfolg haben, wenn eine Versiegelung gegen öffentliches Recht verstößt, beispielsweise durch Festsetzungen in einem Bebauungsplan. Voraussetzung sei dabei, dass sich die betreffende Fläche nicht in die Umgebung einfügt und die Überbauung oder Versiegelung aus der Umgebungsbebauung eindeutig als Abweichung erkennbar ist.
Hinsichtlich der Kostenstruktur gab die Verwaltung an, dass der anfallende Verwaltungsaufwand für solche Maßnahmen nicht kostendeckend abgebildet werden kann. Zudem wurde klargestellt, dass derzeit keine Arbeitsgrundlage besteht, um Flächen, welche die Anforderungen der Bauordnung nicht erfüllen, systematisch etwa über eine Versiegelungskartierung zu identifizieren.
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