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Beschlussvorlage der Verwaltung

Erhebung von Beiträgen nach § 8 Kommunalabgabengesetz (KAG) für die Fahrbahnerneuerung in der Harpener Straße im Abschnitt von Kreisverkehr bis zur nördlichen Einmündung Buselohstraße hier: Satzung zur Festlegung der Anteile der Beitragspflichtigen

20220982 21.06.2022 Tiefbauamt

🟢 Beschlossen 21.06.2022 · Rat (16. Sitzung) · Einstimmig nach Beschlussvorschlag

✦ KI-Zusammenfassung

Die Verwaltung der Stadt Bochum schlägt vor, eine Sondersatzung zur Festlegung der Anliegeranteile für die Fahrbahnerneuerung in der Harpener Straße zu erlassen. Betroffen ist der Abschnitt zwischen dem Kreisverkehr und der nördlichen Einmündung der Buselohstraße. Da dieser Bereich nur einseitig bebaut ist, weicht die Erschließungssituation von den Standardregelungen der Bochumer Beitragssatzung ab.

Nach Angaben des Tiefbauamtes dient die Straße als Hauptverkehrsstraße, wofür nach der regulären Satzung ein Anliegeranteil von 20 Prozent vorgesehen ist. Aufgrund der einseitigen Bebauung schlägt die Verwaltung vor, diesen Anteil um die Hälfte auf 10 Prozent zu kürzen. Die neue Regelung soll rückwirkend zum 1. Januar 2018 in Kraft treten. Dies ist notwendig, damit die Beitragspflicht bereits zum Zeitpunkt der Fertigstellung der Maßnahme feststeht. Die Abnahme der Bauarbeiten an diesem Abschnitt erfolgte am 16. März 2018.

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