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Beschlussvorlage der Verwaltung

Neunte Änderungssatzung zur Satzung über die Festsetzung der Steuerhebesätze für die Realsteuern in der Stadt Bochum v. 21.12.1987

20242982 Amt für Finanzsteuerung

🟢 Beschlossen 19.12.2024 · Rat (36. Sitzung) · Mehrheitlich nach BeschlussvorschlagEnthaltungen: 0dagegen: 3 (FDP)dafür: 74 (SPD, Grüne, CDU, BD, UWG:FB, FASG, Backs, Hohmeier, Müller, Steude)

✦ KI-Zusammenfassung

Die Verwaltung hat eine Beschlussvorlage zur Neunten Änderungssatzung der Satzung über die Festsetzung der Steuerhebesätze für die Realsteuern in Bochum vorgelegt. Ziel der Vorlage ist die aufkommensneutrale Umsetzung der Grundsteuerreform zum 1. Januar 2025. Durch die Neubewertung der Grundstücke verschiebt sich die Verteilung der Steuerlast, da der Anteil der Wohngrundstücke am Messbetragsvolumen von etwa 62,47 % auf circa 74,75 % steigt, während der Anteil der Nichtwohngrundstücke von 37,53 % auf etwa 25,25 % sinkt.

Für die Grundsteuer A ist eine Erhöhung des Hebesatzes von 250 v. H. auf 374 v. H. vorgesehen. Für die Grundsteuer B stehen zwei Optionen zur Entscheidung vor. Die erste Option sieht einen einheitlichen Hebesatz vor, der von 645 v. H. auf 843 v. H. steigt. Die zweite Option umfasst differenzierte Hebesätze von 715 v. H. für Wohngrundstücke und 1.190 v. H. für Nichtwohngrundstücke.

Die Verwaltung weist darauf hin, dass Rechtsgutachten des Landes NRW sowie des Städtetages NRW vor verfassungsrechtlichen Risiken und finanziellen Folgen differenzierter Hebesätze warnen. Ein etwaiger Einnahmeverlust durch eine Nichtigkeit der Satzung wird auf circa 14,5 Mio. EUR pro Jahr geschätzt. Die Verwaltung empfiehlt daher die Anwendung eines einheitlichen Hebesatzes, um ein Gesamtaufkommen von rund 90 Mio. EUR zu sichern. Die Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss ist für den 12. Dezember 2024 angesetzt, die Entscheidung im Rat erfolgt am 19. Dezember 2024.

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