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Neunte Änderungssatzung zur Satzung über die Festsetzung der Steuerhebesätze für die Realsteuern in der Stadt Bochum v. 21.12.1987

20242982 · Beschlussvorlage der Verwaltung · 19.12.2024 · Amt für Finanzsteuerung

🟢 Beschlossen 19.12.2024 · Rat (36. Sitzung)
Mehrheitlich nach BeschlussvorschlagEnthaltungen: 0dagegen: 3 (FDP)dafür: 74 (SPD, Grüne, CDU, BD, UWG:FB, FASG, Backs, Hohmeier, Müller, Steude)
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KI-Zusammenfassung

Die Verwaltung der Stadt Bochum hat eine Beschlussvorlage zur neunten Änderungssatzung der Realsteuersätze vorgelegt. Hintergrund ist die zum 1. Januar 2025 in Kraft tretende Grundsteuerreform, die aufgrund neuer Bewertungsmethoden zu einer Verschiebung der Steuerlast zwischen verschiedenen Grundstücksgruppen führt. Um die Aufkommensneutralität zu gewährleisten und das jährliche Gesamtaufkommen von etwa 90 Millionen Euro stabil zu halten, werden Anpassungen der Hebesätze vorgeschlagen.

Die Vorlage umfasst zwei verschiedene Optionen für die Festsetzung der Sätze. Im ersten Szenario eines einheitlichen Hebesatzes soll der Satz für die Grundsteuer A von 250 auf 374 v. H. und für die Grundsteuer B von 645 auf 843 v. H. steigen. Alternativ wird eine differenzierte Festsetzung für die Grundsteuer B vorgeschlagen. Hierbei würde der Hebesatz für Nichtwohngrundstücke auf 1.190 v. H. und für Wohngrundstücke auf 715 v. H. angepasst werden.

Die Anpassungen sollen den durch die Reform bedingten Belastungsverschiebungen von Nichtwohngrundstücken hin zu Wohngrundstücken entgegenwirken. Die Vorlage wird im Haupt- und Finanzausschuss am 12. Dezember 2024 vorberaten und steht dem Rat zur Entscheidung in der Sitzung am 19. Dezember 2024 zur Verfügung.

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Beratungen

Rat (36. Sitzung)
19.12.2024
Mehrheitlich nach BeschlussvorschlagEnthaltungen: 0dagegen: 3 (FDP)dafür: 74 (SPD, Grüne, CDU, BD, UWG:FB, FASG, Backs, Hohmeier, Müller, Steude)
Haupt- und Finanzausschuss (33. Sitzung)
12.12.2024
Die Vorlage wird ohne Votum weitergeleitet.