Aufhebung / Änderung des Bebauungsplans Nr. 984 - Charlottenstraße – hier: Antrag gemäß § 24 GO NRW
20241959 · Beschlussvorlage der Verwaltung · 01.10.2024 · Amt für Stadtplanung und Wohnen
Einstimmig nach Beschlussvorschlag
▶ KI-Zusammenfassung
Ein Anwohner der Charlottenstraße hat einen Antrag gemäß § 24 GO NRW gestellt, um den Bebauungsplan Nr. 984 aufzuheben oder zu ändern. Der Antragsteller begründet sein Anliegen damit, dass die Abgrenzung zur angrenzenden Waldfläche aufgrund fehlerhafter Flurstücksgrenzen unzutreffend sei. Er befürchtet dadurch einen Verlust von etwa 800 m² Wald sowie eine Verschlechterung des Lärmschutzes gegenüber der Königsallee. Zudem werden Bedenken hinsichtlich der geplanten Heckenpflanzung geäußert.
Die Verwaltung empfiehlt, der Anregung nicht zu folgen. Nach Ortsterminen unter Beteiligung der Unteren Forstbehörde und des Amtes für Stadtplanung und Wohnen wurde festgestellt, dass die Grenze des Waldrandes anhand der Baumstämme auf dem Flurstück 335 definiert wird. Ein Teil der Vegetation, der in das Plangebiet ragt, ist als natürlicher Waldmantel einzustufen, wodurch der eigentliche Waldbestand nach aktuellem Stand nicht betroffen ist.
Hinsichtlich des Lärmschutzes weist die Verwaltung darauf hin, dass im Bebauungsplan bereits bauliche Maßnahmen zur Lärmminderung festgesetzt wurden. Der Beitrag des Waldstreifens zur Schallminderung wird in den Berechnungsverfahren als untergeordnet eingestuft. Für die geplante zweireihige Hecke sind keine wesentlichen Erschwerungen für die Anpflanzung erkennbar, da der endgültige Verlauf mit dem Umwelt- und Grünflächenamt abgestimmt wird.
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