Lernförderung für Schüler
20241949 · Antwort der Verwaltung · 20.09.2024 · Jugendamt
Die Vorlage der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.
▶ KI-Zusammenfassung
Die Verwaltung hat auf eine Anfrage der CDU zum Thema Lernförderung für Schüler geantwortet. Hintergrund waren Bedenken hinsichtlich der Angemessenheit der Förderung nach § 28 SGB II sowie die Kostenbelastung von Eltern.
Gemäß § 28 Abs. 5 SGB II wird eine ergänzende Lernförderung nur gewährt, wenn diese geeignet und zur Erreichung wesentlicher Lernziele zusätzlich erforderlich ist. Der Antragsprozess umfasst Informationen der Eltern sowie der Schule. Während die Eltern Angaben zu krankheitsbedingten Fehlzeiten oder bestehenden Maßnahmen nach § 35a SGB VIII machen müssen, liefert die Schule Daten zum aktuellen Notenstand, dem Umfang der Förderung und eine Prognose über das Erreichen der Lernziele am Ende des Schuljahres. Zudem ist das letzte Zeugnis einzureichen, um sicherzustellen, dass die Lernförderung nicht aufgrund von unentschuldigtem Fehlen notwendig wird.
In Fällen, in denen die Schule die Notwendigkeit der Förderung nicht bestätigt, bleibt die Einschätzung der Lehrkräfte maßgeblich. Die Verwaltung betonte, dass eine Entscheidung auf einer individuellen Prüfung jedes Einzelfalls basiert. Dabei ist eine prognostische Bewertung vorzunehmen, die auch die bereits vorhandenen schulischen Förderangebote berücksichtigt.
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