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Mitteilung der Verwaltung

§ 2b UStG – Verlängerung des Übergangszeitraums bis 31.12.2026

20241406 27.06.2024 Amt für Finanzsteuerung

🟢 Beschlossen 27.06.2024 · Rat (32. Sitzung) · Die Vorlage der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.

✦ KI-Zusammenfassung

Die Verwaltung der Stadt Bochum beabsichtigt, die verlängerte Übergangsregelung des § 2b UStG in Anspruch zu nehmen. Diese gesetzliche Regelung weitet die Umsatzsteuerpflicht für öffentliche Körperschaften auf Tätigkeiten aus, die einem Wettbewerb mit privaten Unternehmen unterliegen. Nach dem aktuellen Entwurf zum Jahressteuergesetz 2024 wird der verpflichtende Anwendungszeitpunkt voraussichtlich vom 1. Januar 2025 auf den 1. Januar 2027 verschoben.

Die Stadt Bochum wird die neue Rechtslage nach aktuellem Stand erst ab 2027 anwenden. Die Verwaltung begründet dies mit der Vermeidung zusätzlicher umsatzsteuerlicher Belastungen für Bürger, Vertragspartner und den städtischen Haushalt sowie mit noch ungeklärten Rechtsanwendungsfragen. Ein weiterer Aspekt ist die zeitliche Abstimmung mit der Einführung des neuen SAP-Systems zum 1. Januar 2027, um technischen Aufwand und mehrfache Schulungsmaßnahmen zu vermeiden. Infolgedessen werden Satzungen und Entgeltregelungen der Stadt vorerst nicht aufgrund anfallender Umsatzsteuerbeträge angepasst. Für die Kalenderjahre 2025 und 2026 bleibt die Umsatzsteuerpflicht in Bochum auf Betriebe gewerblicher Art beschränkt.

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