Eigennutz geht vor Gemeinnutz?
20241393 · Antwort der Verwaltung · 27.06.2024 · Referat für politische Gremien, Bürgerbeteiligung und Kommunikation
Die Vorlage der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.
▶ KI-Zusammenfassung
Die CDU-Fraktion hat im Bochumer Rat am 2. Mai 2024 Fragen zur Befangenheit von Mandatsträgern gestellt. Im Zentrum der Anfrage stand die Frage, ob eine Anzeigepflicht vorliegt, wenn Ratsmitglieder durch Beschlüsse, wie etwa Änderungen am Vorbehaltsnetz, persönliche Vorteile oder Nachteile – beispielsweise durch veränderte Verkehrsführung vor der eigenen Wohnanschrift – oder Auswirkungen auf nahe Angehörige erfahren.
Die Verwaltung beantwortete die Anfrage mit Verweis auf § 31 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW). Ein Mitwirkungsverbot besteht dann, wenn eine Entscheidung einem Mandatsträger oder dessen Angehörigen einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringt. Entscheidend ist dabei der konkrete Einzelfall. Eine Befangenheit liegt hingegen nicht vor, wenn der Vorteil oder Nachteil lediglich auf der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe beruht, etwa wenn eine Vielzahl von Grundstückseigentümern gleichermaßen betroffen ist. Die Pflicht zur Anzeige eines Ausschlussgrundes liegt bei den Mandatsträgern selbst.
Hinsichtlich der Möglichkeit, zusätzliche Offenlegungsregeln oder Compliance-Vorgaben unterhalb der Schwelle der gesetzlichen Befangenheit zu schaffen, erklärte die Verwaltung, dass die Regelungen des § 31 GO NRW abschließend seien. Weitere einschränkende Regelungen, etwa durch die Geschäftsordnung des Rates, sind nach einschlägiger Kommentierung nicht zulässig.
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