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Umgang mit Satzungsrecht zu Schottergärten und bestimmten Einfriedungen

20241027 · Mitteilung der Verwaltung · 25.06.2024 · Amt für Stadtplanung und Wohnen

🟢 Beschlossen 25.06.2024 · Ausschuss für Planung und Grundstücke (34. Sitzung)
Die Vorlage der Verwaltung wird nach eingehender Beratung, Beantwortung von Fragen und Erläuterungen bzw. Stellungnahmen von Frau Möller und Herrn Kelling zur Kenntnis genommen.
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KI-Zusammenfassung

Die Verwaltung von Bochum hat die Ergebnisse einer Prüfung zu Regelungen bezüglich Schottergärten und bestimmter Einfriedungen vorgelegt. Eine stadtweite Satzung zum Verbot von Schottergärten ist laut Mitteilung nicht mehr erforderlich, da die Novelle der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen ein landesweites Begrünungsgebot enthält. In Bebauungsplänen können jedoch weiterhin detaillierte Festlegungen zur Gestaltung und Begrünung von Vorgärten getroffen werden, insbesondere in neu zu entwickelnden Quartieren.

Hinsichtlich der Beschränkung bestimmter Einfriedungen, wie etwa Stabgitterzäune oder PVC-Sichtschutzfolien, stellt die Verwaltung fest, dass für einen pauschalen Ausschluss die Rechtsgrundlage fehlt. Eine Gestaltungssatzung müsste stattdessen positive Gestaltungsziele definieren und festlegen, welche Materialien zulässig sind. Da die Anforderungen an Einfriedungen je nach Grundstücksnutzung und Baustruktur stark variieren, wäre eine umfassende stadtgestalterische Analyse notwendig. Die Erarbeitung einer solchen Analyse für das gesamte Stadtgebiet sei jedoch mit einem hohen personellen und finanziellen Aufwand verbunden. In Bebauungsplänen können daher weiterhin spezifische Anforderungen an die Begrünung und Gestaltung festgelegt werden.

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Beratungen

Ausschuss für Planung und Grundstücke (34. Sitzung)
25.06.2024
Die Vorlage der Verwaltung wird nach eingehender Beratung, Beantwortung von Fragen und Erläuterungen bzw. Stellungnahmen von Frau Möller und Herrn Kelling zur Kenntnis genommen.
Ausschuss für Umwelt, Nachhaltigkeit und Ordnung (28. Sitzung)
06.06.2024
Die Vorlage der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.