Zuständigkeiten von Bezirksvertretungen bei Grundstücksgeschäften
20233100 · Antwort der Verwaltung · 30.01.2024 · Referat für politische Gremien, Bürgerbeteiligung und Kommunikation
Die Antwort der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.
▶ KI-Zusammenfassung
Die Verwaltung der Stadt Bochum hat auf eine Anfrage aus der Sitzung der Bezirksvertretung Wattenscheid vom 24. Oktober 2023 reagiert, um die Zuständigkeiten bei Grundstücksgeschäften zu klären. Die Entscheidungskompetenzen für den Grundstücksverkehr basieren auf der Gemeindeordnung für Nordrhein-Westfalen, der Bochumer Hauptsatzung sowie den städtischen Grundstücksrichtlinien.
Die Bezirksvertretungen sind grundsätzlich für Grundstücksangelegenheiten von bezirklicher Bedeutung zuständig, sofern der Verkehrswert mindestens 30.000 Euro beträgt. Dies umfasst unter anderem Verkäufe, Ankäufe, Vermietungen sowie die Einräumung von Baulasten oder Erbbaurechten. Ausgenommen sind jedoch Angelegenheiten, deren Bedeutung über den Stadtbezirk hinausgeht, wie etwa wirtschaftsförderliche Maßnahmen zur Ansiedlung oder Erweiterung von Unternehmen.
Für höhere Wertgrenzen gelten spezifische Regelungen: Der Haupt- und Finanzausschuss entscheidet über Grundstücksgeschäfte ab einem Verkehrswert von 500.000 Euro. Dem Ausschuss für Planung und Grundstücke ist die Entscheidung über Geschäfte zwischen 100.000 Euro und unter 500.000 Euro übertragen worden. Grundstücksangelegenheiten mit einem Wert unter 30.000 Euro bei bezirklicher Bedeutung fallen in die Zuständigkeit der laufenden Verwaltung durch den Oberbürgermeister, sofern keine abweichenden Beschlüsse des Rates vorliegen. Bei überbezirklichen Angelegenheiten liegt diese Grenze für die laufende Verwaltung bei 60.000 Euro.
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