Teufelskreis Ersatzfreiheitsstrafe stoppen - Verzicht auf Strafanzeigen bei Schwarzfahren in Ausnahmen möglich?
20232755 · Antwort der Verwaltung · 16.11.2023 · Amt für Finanzsteuerung
Die Antwort der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.
▶ KI-Zusammenfassung
Die Fraktion Partei/Stadtgestalter hat im Ausschuss für Arbeit, Gesundheit und Soziales angefragt, ob bei Fahren ohne Fahrschein in Ausnahmefällen auf Strafanzeigen verzichtet werden kann, um die Folge von Ersatzfreiheitsstrafen zu verhindern. Die Anfrage bezieht sich auf die Annahme, dass Leistungserschleichung häufig ein Armutsdelikt darstellt, das zu Kosten für die Justiz und die Steuerzahler führt.
Die BOGESTRA erläuterte in ihrer Antwort den Standardablauf bei Ticketkontrollen. Wenn Fahrgäste ein gültiges, aber nicht vorgelegtes Ticket besitzen, kann eine erhöhte Beförderungsentgeltzahlung gegen Gebühr nachgeholt werden. Bei Wiederholungstätern, die mindestens dreimal innerhalb kurzer Zeit ohne Fahrschein auffällig wurden, oder bei Ersttaten mit Begleitdelikten wie Beleidigungen oder Tätlichkeiten erfolgt in der Regel eine Strafanzeige. Für diese Abläufe gibt es keine schriftlichen Vorgaben, sondern es handelt sich um betriebsüblichen Standard.
Auf die Frage nach der Anzahl der Anzeigen in den letzten fünf Jahren sowie zur Häufigkeit von Ersatzfreiheitsstrafen durch die Gerichte Bochum konnte die BOGESTRA keine Auskunft geben, da hierzu keine statistischen Daten erhoben werden. Zudem teilte das Verkehrsunternehmen mit, dass keine Informationen über die wirtschaftlichen oder sozialen Umstände der Fahrgäste vorliegen, weshalb eine gezielte Kooperation mit sozialen Angeboten zur Vermeidung von Anzeigen bei Personen in Armut nicht möglich sei.
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