Radfahren auf Friedhöfen
20232550 · Antwort der Verwaltung · 08.11.2023 · Technischer Betrieb
Die Mitteilung der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.
▶ KI-Zusammenfassung
Die Verwaltung hat auf eine Anfrage der UWG zum Thema Radfahren auf Friedhöfen reagiert. Laut § 13 der Bochumer Friedhofssatzung ist das Befahren von Wegen mit Fahrzeugen untersagt, sofern keine Sondergenehmigung oder medizinische Notwendigkeit vorliegt. Der Technische Betrieb erklärte, dass ihm die ordnungsbehördliche Durchsetzung der Fahrverbote fehlt und lediglich das Hausrecht als Flächeneigentümer besteht. Da Identifizierungen von Radfahrer*innen oder E-Scooter-Nutzenden schwierig sind, können Ordnungswidrigkeitsverfahren selten eingeleitet werden. Die Präsenz des Kommunalen Ordnungsdienstes sowie der Polizei orientiert sich am Beschwerdeaufkommen und den personellen Ressourcen.
Die Verwaltung bewertet das zunehmende Aufkommen von Fahrrädern kritisch, da die Würde von Trauerzügen gestört oder Personenschäden durch Kollisionen mit Fußgängern oder Dienstfahrzeugen entstehen könnten. Ein verstärkter Einsatz von Ordnungskräften wurde als mögliche Maßnahme genannt. Der Einsatz von Personal einer Beschäftigungsgesellschaft zur Durchsetzung der Satzung wurde nicht geprüft; eine bloße Hinweispflicht wäre jedoch möglich.
Hinsichtlich der Infrastruktur an den Friedhofseingängen wird auf Platzmangel bei der Installation von Fahrradständern hingewiesen. Bestehende Abstellanlagen, etwa am Hauptfriedhof, werden aufgrund von Diebstahlrisiken kaum genutzt. Zusätzliche Hinweisschilder an diesen Anlagen hält die Verwaltung für wenig zielführend, prüft jedoch eine optimierte Platzierung vorhandener Schilder direkt an den Eingängen.
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