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Sondernutzung von Gehwegen durch den Einzelhandel

20232492 · Antwort der Verwaltung · 08.11.2023 · Ordnungs- und Veterinäramt

↳ Zugehörige Anfrage Sondernutzung von Gehwegen durch den Einzelhandel · 17.08.2023
🟢 Beschlossen 08.11.2023 · Ausschuss für Umwelt, Nachhaltigkeit und Ordnung (22. Sitzung)
Die Mitteilung der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.
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KI-Zusammenfassung

Die Verwaltung hat auf eine Anfrage der CDU-Ratsfraktion zur Sondernutzung von Gehwegen durch den Einzelhandel reagiert. Gegenstand der Anfrage im Ausschuss für Umwelt, Nachhaltigkeit und Ordnung waren die Einengung von Gehwegen durch Warenauslagen sowie tief hängende Überdachungen oder Markisen.

Nach Angaben des Ordnungs- und Veterinäramtes ist im Rahmen einer Sondernutzung eine Restgehwegbreite von in der Regel 1,50 Meter freizuhalten. Zudem muss bei Überdachungen oder Markisen ein Mindestabstand von 2,50 Metern zwischen dem Gehwegbelag und dem tiefsten Punkt der Konstruktion eingehalten werden.

Die Einhaltung dieser Vorgaben wird durch die Außendienste des Ordnungs- und Veterinäramtes kontrolliert. Bei festgestellten Verstössen gegen die Auflagen der Erlaubnisse setzt der Vollzugsdienst Sofortmassnahmen durch, indem Betreiber zur unmittelbaren Behebung des Missstands aufgefordert werden. Dieser Vorgang erfolgt zeitgleich mit einer Belehrung und wird durch unangekündigte Nachkontrollen ergänzt. Eine statistische Erfassung solcher Massnahmen über die letzten fünf Jahre liegt laut Verwaltung nicht vor.

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Beratungen

Ausschuss für Umwelt, Nachhaltigkeit und Ordnung (22. Sitzung)
08.11.2023
Die Mitteilung der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.