Garagennutzung - Bauordnung
20230058 · Antwort der Verwaltung · 07.03.2023 · Bauordnungsamt
Die Antwort der Verwaltung und die ergänzenden mündlichen Erläuterungen von Herrn Dr. Bradtke auf Nachfrage von Frau Janura werden zur Kenntnis genommen.
▶ KI-Zusammenfassung
Auf Anfrage der Fraktion „Die PARTEI/STADTGESTALTER“ hat die Verwaltung zur Nutzung von Kleingaragen Stellung bezogen. Gemäß den Vorschriften für Sonderbauten sind private Kleingaragen ausschließlich zum Abstellen von Kraftfahrzeugen und geringfügigem Zubehör vorgesehen. Eine Umfunktionierung als Lager- oder Aufenthaltsraum ist nicht gestattet.
Die Bauaufsicht ist für die Kontrolle der ordnungsgemäßen Nutzung zuständig, führt jedoch keine regelmäßigen Überprüfungen von Kleingaragen durch. Kontrollen erfolgen anlassbezogen aufgrund von Beschwerden, deren Anzahl eine steigende Tendenz aufweist. In den meisten untersuchten Fällen konnte eine zweckfremde Nutzung festgestellt und durch entsprechende Nachkontrollen unterbunden werden.
Ein Vorschlag für einen Aktionstag zur Sensibilisierung der Bevölkerung wurde hinsichtlich einer verstärkten Durchführung von Initiativkontrollen abgelehnt, da die organisatorische Vorbereitung solcher Maßnahmen als problematisch bewertet wird. In Bezug auf das Abstellen von Fahrrädern stellte die Verwaltung klar, dass die Nutzung von PKW-Garagen für gebrauchsfähige Fahrräder gemäß der Stellplatzsatzung der Stadt Bochum keine zweckfremde Nutzung darstellt.
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