COVID-19-Pandemie - Verzicht auf die Erhebung der Vergnügungssteuer für gewerbliche Tanzveranstaltungen im Jahr 2023
20223366 · Beschlussvorlage der Verwaltung · 15.12.2022 · Amt für Finanzsteuerung
Einstimmig nach Beschlussvorschlag
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Die Verwaltung der Stadt Bochum hat einen Beschlussvorschlag vorgelegt, die Erhebung der Vergnügungssteuer für gewerbliche Tanzveranstaltungen im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023 auszusetzen. Damit soll die wirtschaftliche Erholung der Diskotheken- und Club-Kultur nach den Einschränkungen durch die COVID-19-Pandemie unterstützt werden. Ein entsprechender Verzicht auf diese Steuer wurde bereits für die Jahre 2020 bis 2022 beschlossen.
Nach Angaben des Amtes für Finanzsteuerung belaufen sich die jährlichen Steuereinnahmen in diesem Bereich üblicherweise auf etwa 230.000 Euro. Der durch den Verzicht entstehende Einnahmeverlust wurde im Haushaltsplanentwurf 2023/2024 berücksichtigt. Aufgrund einer Gesetzesänderung im Land Nordrhein-Westfalen können die Mindererträge bilanziell als außerordentlicher Ertrag behandelt und aktiviert werden. Die daraus resultierende Abschreibung soll über einen Zeitraum von 50 Jahren erfolgen, was ab dem Jahr 2026 zu jährlichen Haushaltsbelastungen in Höhe von etwa 4.600 Euro führt.
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