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Antwort der Verwaltung

Denkmalschutz in Bochum nach der Novelle des Denkmalschutzgesetzes NRW

20221455 25.10.2022 Amt für Stadtplanung und Wohnen

🟢 Beschlossen 29.09.2022 · Rat (18. Sitzung) · Die Antwort der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.

✦ KI-Zusammenfassung

Die Verwaltung Bochums hat auf eine Anfrage der Fraktion „Die Partei & Stadtgestalter“ zur Novelle des Denkmalschutzgesetzes NRW reagiert und nimmt zu den neuen gesetzlichen Regelungen Stellung. Die Verwaltung äußert sich gegenüber der Neufassung kritisch. Zu den wesentlichen Änderungen gehören die Umstellung der Beteiligung von Landschaftsverbänden von einer Abstimmung auf eine Anhörung sowie die Regelung, dass Instandsetzungsarbeiten an Teilen eines Denkmals, die für dessen Wert nicht maßgeblich sind, künftig keiner Genehmigung bedürfen. Zudem werden Erhaltungspflichten nur noch im Rahmen der Zumutbarkeit geltend gemacht. Auch Eigentümer können nun die Eintragung oder Löschung von Denkmälern beantragen.

Hinsichtlich der personellen Ausstattung der Unteren Denkmalbehörde, die aktuell aus drei Denkmalpflegerinnen und einer Verwaltungskraft mit einem 50-Prozent-Anteil besteht, rechnet die Verwaltung mit einem erhöhten Mehraufwand. Ein Bedarf an zusätzlichem Fachpersonal wird daher angemeldet; entsprechende Personalanträge werden derzeit vorbereitet. Die Verwaltung weist zudem auf die Gefahr hin, dass denkmalrechtliche Belange durch die neuen Abwägungsprozesse schwerer durchsetzbar sind und Denkmäler beeinträchtigt oder gelöscht werden könnten. Bei Sakralbauten besteht zudem die Möglichkeit für Religionsgemeinschaften, Entscheidungen der Unteren Denkmalbehörde durch die Oberste Denkmalbehörde prüfen zu lassen.

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