Änderung der Geschäftsordnung für den Beirat bei der Stadt Bochum als untere Natur-schutzbehörde (GeschO Naturschutzbeirat)
✦ KI-Zusammenfassung
Die Verwaltung legt eine Beschlussvorlage vor, die eine Änderung der Geschäftsordnung für den Beirat bei der Stadt Bochum als untere Naturschutzbehörde vorsieht. Ziel der Änderung ist es, einen inhaltlichen Widerspruch zwischen verschiedenen rechtlichen Vorschriften aufzulösen.
Nach Angaben des Umwelt- und Grünflächenamtes besteht ein Konflikt zwischen den Regelungen des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG NRW) in Verbindung mit der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) und der Verordnung zur Durchführung des Landesnaturschutzgesetzes (DVO-LNatSchG). Während die Durchführungsverordnung vorsieht, dass die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder für die Beschlussfähigkeit ausreicht, verweist das Landesnaturschutzgesetz auf die Bestimmungen der Gemeindeordnung. Letztere schreibt vor, dass ein Gremium erst beschlussfähig ist, wenn mehr als die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl anwesend ist.
Um die Übereinstimmung der Geschäftsordnung mit dem höherrangigen Recht zu gewährleisten und die Rechtssicherheit künftiger Beschlüsse sicherzustellen, soll § 9 Abs. 3 Satz 2 der Geschäftsordnung angepasst werden. Die Neuregelung besagt, dass der Beirat beschlussfähig ist, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Bei einer gesetzlichen Mitgliederzahl von 16 Mitgliedern bedeutet dies, dass mindestens 9 Mitglieder anwesend sein müssen. Die Vorlage sieht keine finanziellen oder klimarelevanten Auswirkungen vor.
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Beratungsfolge
- 17.11.2026anstehend
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