Festlegung einer Quadratmeterpreisobergrenze bei den Kosten der Unterkunft im SGB II und XII
✦ KI-Zusammenfassung
Das Amt für Soziales hat eine Mitteilung zur Festlegung einer Quadratmeterpreisobergrenze bei den Kosten der Unterkunft im SGB II und XII vorgelegt. Hintergrund sind gesetzliche Änderungen durch das „Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze“. Die Neuregelung ermöglicht es der Kommune, eine Grenze für die Mietpreise pro Quadratmeter festzulegen, um zu verhindern, dass sehr kleine Wohnflächen zu überhöhten Preisen vermietet werden, obwohl die Gesamtkosten noch innerhalb der Angemessenheitsgrenzen liegen.
Für Haushalte mit ein bis vier Personen wurden unterschiedliche Obergrenzen ermittelt. Diese liegen zwischen 16,37 Euro und 17,57 Euro pro Quadratmeter. Bei Wohnraum ab 95 Quadratmeter für Haushalte ab fünf Personen wurde ein Wert von 21,12 Euro pro Quadratmeter festgelegt. Die Berechnung basiert auf einer statistischen Auswertung von Angebotsmietdaten sowie der Untersuchung bestehender Leistungsfälle in Bochum. Dabei wurde festgestellt, dass in über 96 Prozent der untersuchten Fälle die Quadratmeterpreise unter 12,50 Euro liegen.
Zudem wird die Begrenzung der Unterkunftskosten modifiziert. Während die Karenzzeit bestehen bleibt, können ab Beginn des Leistungsbezugs maximal das 1,5-fache der jeweiligen Angemessenheitsgrenze als Bedarf berücksichtigt werden. Die Differenz muss aus dem Regelsatz oder anderen Mitteln gedeckt werden. Ausgenommen von dieser Regelung sind unter anderem Haushalte mit Kindern sowie bestimmte Einzelfälle.
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