Kosten für das Haus des Wissens und Bewirtschaftungsverfügung
20261430 · Antwort der Verwaltung · 18.06.2026 · Zentrale Dienste - Technische Betriebsleitung
📍 Haus des Wissens · automatisch zugeordnet aus dem Vorlagentext, Kartendaten © OpenStreetMap.
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Beratungsfolge
Datum | Gremium | Ergebnis | 07.05.2026 | Rat | Die Anfrage wird schriftlich beantwortet. | 18.06.2026 | Rat | noch nicht beraten |
Die Stadt hat eine Anfrage der UWG Freie Bürger-BSW zu den Kosten für das Haus des Wissens beantwortet. Trotz verschärfter Haushaltslage und restriktiver Bewirtschaftungsverfügung seien die Vergaben rechtlich zulässig, da es sich um eine Fortsetzungsmaßnahme handele.
Aktuelle Kostenprognose liegt bei 152,6 Millionen Euro
Die Verwaltung beziffert die voraussichtlichen Kosten für die Fertigstellung des „Haus des Wissens“ auf 152,6 Millionen Euro. In dieser Prognose seien entsprechende Risikovorsorgen für bautechnische Herausforderungen enthalten, einschließlich bekannter Mehraufwendungen im Zusammenhang mit der Tragkonstruktion. Diese könnten nach aktuellem Stand innerhalb der vorgesehenen Reserven aufgefangen werden.
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Vergaben betreffen zentrale Hauptgewerke
Die in der Ratssitzung vom 7. Mai aufgefallenen Auftragsvergaben in Höhe von 23 Millionen Euro resultieren laut Verwaltung im Wesentlichen aus der Beauftragung zentraler Hauptgewerke. Dazu zählen insbesondere:
- Leistungen der Technischen Gebäudeausrüstung (TGA)
- Dachdecker- und Gerüstbauarbeiten
Diese wurden zum Ende des vergangenen Jahres vergeben. Der Antwort liegt eine Anlage über die wichtigsten Vergaben der Kostengruppen 300 und 400 bei.
Fortsetzungsmaßnahme rechtfertigt weitere Ausgaben
Die Vergaben stehen nach Einschätzung der Verwaltung im Einklang mit der zweiten Bewirtschaftungsverfügung vom 14. April 2026. Die Sanierung und der teilweise Neubau des „Haus des Wissens“ sei eine investive Maßnahme, deren baulicher Beginn im Mai 2022 erfolgte. Damit handele es sich um eine Fortsetzungsmaßnahme im Sinne des § 82 der Gemeindeordnung NRW.
Wirtschaftlichkeitsgrundsatz verhindert Baustopp
Die Gemeindeordnung legt fest, dass Kommunen Bauten, Beschaffungen und sonstige Investitionsleistungen, für die im Haushaltsplan Finanzpositionen oder Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen waren, fortsetzen dürfen. Diese Regelung ergebe sich aus dem Wirtschaftlichkeitsgrundsatz, da ein Baustopp erhebliche Mehrkosten aus bereits bestehenden vertraglichen Verpflichtungen sowie aus weiter steigenden Baupreisen nach sich ziehen würde.
Die zweite Bewirtschaftungsverfügung habe daher das investive Budget für Fortsetzungsmaßnahmen weiterhin zu 100 Prozent freigegeben. Die bekannt gegebene Haushaltssatzung 2025/2026 enthalte auch die Haushaltsansätze für das zweite Doppelhaushaltsjahr 2026, die hier maßgeblich seien.
Unterlagen
- Anfrage (20261251) Kosten für das Haus des Wissens und Bewirtschaftungsverfügung (PDF) Vorgang im Ratsinformationssystem- Antwort der Verwaltung (20261430) Kosten für das Haus des Wissens und Bewirtschaftungsverfügung (PDF) Vorgang im Ratsinformationssystem