Möglichkeiten zur Untersagung von Sportwettenwerbung im Ruhrstadion prüfen
20261145 · Antwort der Verwaltung · 18.06.2026 · Referat für Sport und Bewegung
📍 Ruhrstadion · automatisch zugeordnet aus dem Vorlagentext, Kartendaten © OpenStreetMap.
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Die Ratsgruppe DIE STADTGESTALTER / Volt hat die Verwaltung zur Frage befragt, ob Möglichkeiten zur Untersagung von Sportwettenwerbung an städtischen Sportstätten, insbesondere im Ruhrstadion, geprüft werden können. Hintergrund der Anfrage ist eine neue Partnerschaft des VfL Bochum mit einem Anbieter für Online-Sportwetten.
Die Verwaltung erklärte, dass im Falle des Ruhrstadions die Bochumer Sportstätten Besitzgesellschaft mbH (BoSB) keine Zuständigkeit für die inhaltliche Prüfung oder Genehmigung von Vermarktungsverträgen, wie etwa Bandenwerbung, besitzt. Eine Abstimmung mit der BoSB ist lediglich bei der Benennung des Stadions oder einzelner Gebäudeteile erforderlich. Für andere städtische Sportanlagen gilt, dass Werbung für Sportwetten und Glücksspiele grundsätzlich zulässig ist, sofern sie den gesetzlichen Vorgaben entspricht.
Eine Beschlussvorlage zur Reglementierung solcher Werbeformen wird derzeit nicht beabsichtigt. Die Verwaltung sieht keine Notwendigkeit für eine gesonderte Einschränkung, da die bestehenden vertraglichen Regelungen im Ruhrstadion sowie die rechtliche Zulässigkeit der Werbung an anderen städtischen Anlagen keine Grundlage für inhaltliche Verbote bieten. Zudem teilte die Verwaltung mit, dass keine belastbaren Zahlen zur Anzahl wettsüchtiger Personen in Bochum oder zur Inanspruchnahme von Beratungsstellen vorliegen.
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