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Antwort der Verwaltung

Wildes Plakatieren und § 11 Abs. 6 BOSVO

20261135 07.05.2026 Bauordnungsamt

↳ Zugehörige Anfrage Wildes Plakatieren und § 11 Abs. 6 BOSVO · 18.12.2025
🟢 Beschlossen 07.05.2026 · Rat (6. Sitzung) · Die Vorlage der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.

✦ KI-Zusammenfassung

Die AfD-Fraktion im Rat der Stadt Bochum hat durch Ulrich Fuchs Fragen zur Erteilung von Genehmigungen für Plakatierungen an öffentlicher Infrastruktur wie Laternenpfählen oder Schaltkästen gestellt. Im Fokus stand dabei die Frage, wie die Einhaltung von Auflagen sowie die rechtzeitige Entfernung von Werbemitteln nach Veranstaltungsende sichergestellt wird.

Die Verwaltung erklärte, dass Anträge auf Plakatierung formlos gestellt werden können und Entscheidungen im Einzelfall erfolgen. Die Verwaltung merkte an, dass viele der in der Anfrage gezeigten Plakate ungenehmigt waren und zusammen mit Graffiti ein ungepflegtes Stadtbild erzeugen. Zu den generellen Auflagen für Genehmigungen gehören die Gewährleistung der Verkehrssicherheit, das Verbot von Plakatierungen an Bäumen oder Ampelanlagen sowie die Verwendung von Befestigungsmitteln wie Kabelbindern statt Nägeln. Zudem wird eine Frist zur endgültigen Entfernung der Plakate als Auflage festgelegt.

Hinsichtlich konkreter Veranstaltungen wurde bestätigt, dass für die Veranstaltungen „Punk Times“, „Augn“, „Kontaktfeld Festival“ und „Markus Kohlstedt“ keine Genehmigungen vorlagen, während für den „Circus Antoni“ eine Erlaubnis erteilt wurde. Die Beseitigung unzulässiger Plakate erfolgt laut Verwaltung unter anderem durch die Deutsche Städte Medien GmbH (DSM). Im Jahr 2025 wurden keine Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Wildplakatierungen eingeleitet, da die Ermittlung der verantwortlichen Personen aufgrund fehlender Impressumangaben als zu aufwendig eingestuft wurde.

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Beratungsfolge

  • 07.05.2026
    Die Vorlage der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.

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