Wildes Plakatieren und § 11 Abs. 6 BOSVO
✦ KI-Zusammenfassung
Die Verwaltung beantwortet in der Vorlage 20261135 die Anfrage der AfD-Fraktion zum Thema ungenehmigte Plakatierung und die Einhaltung der Bochumer Sicherheitsverordnung. Anträge auf Plakatierung können formlos beim Bauordnungsamt gestellt werden, wobei die Erteilung im Einzelfall erfolgt. Für die Veranstaltungen „Punk Times“, „Augn“, „Kontaktfeld Festival“ sowie für die Veranstaltung von Markus Kohlstedt wurden keine Genehmigungen erteilt. Lediglich für den „Circus Antoni“ wurde am 26. August 2025 eine Erlaubnis erteilt.
Zu den Auflagen für Genehmigungen gehören die Verkehrssicherheit, das Verbot der Plakatierung an Bäumen oder Ampelanlagen, eine lichte Durchgangshöhe von mindestens zwei Metern sowie die Befestigung mittels Bindfaden oder Kabelbindern. Bei Nichtbeachtung drohen Ordnungswidrigkeitsverfahren sowie kostenpflichtige Ersatzvornahmen. Im Jahr 2025 wurden keine Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Wildplakatierungen durchgeführt, da die Ermittlung der Verursacher aufgrund fehlender Impressumsangaben und des hohen Rechercheaufwands bei Reisegewerben schwierig war. Eine verstärkte Verfolgung solcher Verstöße soll künftig erfolgen.
Die Entfernung ungenehmigter Werbeplakate erfolgt im Rahmen eines Konzessionsvertrages mit der DSM in einem Rhythmus von mindestens 14 Tagen auf Kosten des Konzessionsnehmers. Die DSM ist zudem berechtigt, rechtliche Schritte und Schadensersatzansprüche gegen Verursacher selbstständig geltend zu machen. Die Entfernung von Wahlplakaten durch städtische Mitarbeitende oder Wahlvorstehende findet nur in seltenen Einzelfällen statt. Der Kommunale Ordnungsdienst meldet festgestellte Verstöße dem Bauordnungsamt, während eine differenzierte Meldung durch die Verkehrsüberwachung aufgrund der Plakatmenge nicht als zweckmäßig eingestuft wird.
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Beratungsfolge
- 07.05.2026Die Vorlage der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.
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