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Eingabe gem. § 24 GO NRW i.V.m. § 9 Hauptsatzung der Stadt Bochum hier: Konkretisierung der Eingabe vom 13.11.2025 auf Prüfung einer Erhaltungssatzung für das Gebiet der denkmalgeschützten Siedlung „Am Röderschacht“ vom 16.02.2026, Beitritt zur Eingabe zur Prüfung einer Erhaltungssatzung für das Gebiet der denkmalgeschützten Siedlung „Am Röderschacht“ vom 18.02.2026, Beitritt zur Eingabe zur Prüfung einer Erhaltungssatzung für das Gebiet der denkmalgeschützten Siedlung „Am Röderschacht“ vom 24.02.2026 sowie Beitritt und Hilfsanregung zur Eingabe gem. § 24 GO NRW i.V.m. § 9 Hauptsatzung der Stadt Bochum vom 24.02.2026

20260132/1 · Beschlussvorlage der Verwaltung · 03.03.2026 · Amt für Stadtplanung und Wohnen

🟢 Beschlossen 03.03.2026 · Ausschuss für Planung und Grundstücke (2. Sitzung)
Mehrheitlich nach BeschlussvorschlagEnthaltungen: 0Dagegen: 3 (AfD, UWG:FB)Dafür:12 (SPD, CDU, Die Grünen, Die Linke)
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KI-Zusammenfassung

Die Verwaltung der Stadt Bochum hat eine Beschlussvorlage zur Prüfung einer Erhaltungssatzung für das Gebiet der denkmalgeschützten Siedlung „Am Röderschacht“ vorgelegt. Hintergrund sind verschiedene Eingaben von Bürgern aus dem Zeitraum zwischen November 2025 und Februar 2026. Die Antragsteller forderten die Aufstellung einer sozialen Erhaltungssatzung, um die Umwandlung von Mietwohnungen in Eigentumswohnungen zu verhindern und Luxusmodernisierungen zu begrenzen, die eine Verdrängung der bisherigen Mieterschaft zur Folge haben könnten.

Die Verwaltung schlägt vor, der Anregung nicht zu folgen. Zur Vermeidung von Umwandlungen sei aufgrund der nicht mehr geltenden landesrechtlichen Umwandlungsverordnung in Nordrhein-Westfalen kein wirksames Instrument auf kommunaler Ebene vorhanden. Hinsichtlich der Modernisierungen wurde erläutert, dass eine Erhaltungssatzung zwar bauliche Änderungen unter Genehmigungsvorbehalt stellen könne, jedoch keine Mietpreisbegrenzung über die ortsübliche Vergleichsmiete hinaus ermögliche. Zudem sei die Siedlung bereits durch Denkmalschutz geschützt. Alle baulichen Maßnahmen seien nach dem Denkmalschutzgesetz NRW genehmigungspflichtig und müssten mit der Unteren Denkmalbehörde abgestimmt werden. Da der Eigentümer bereits ein Gestaltungshandbuch in Abstimmung mit der Denkmalbehörde entwickelt, sieht die Verwaltung keine Notwendigkeit für ein separates Prüfverfahren zur Erstellung einer Erhaltungssatzung.

Automatisch erzeugt durch das lokale Sprachmodell gemma4:26b-a4b-it-q4_K_M (Prompt-Version v1, ca. 171 Wörter).

Beratungen

Ausschuss für Planung und Grundstücke (2. Sitzung)
03.03.2026
Mehrheitlich nach BeschlussvorschlagEnthaltungen: 0Dagegen: 3 (AfD, UWG:FB)Dafür:12 (SPD, CDU, Die Grünen, Die Linke)