Status von Ratsmitgliedern in den Bezirksvertretungen
20251529 · Antwort der Verwaltung · 10.07.2025 · Referat für politische Gremien, Bürgerbeteiligung und Kommunikation
Die Vorlage der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.
▶ KI-Zusammenfassung
Die CDU-Fraktion hat im Bochumer Rat eine Anfrage zum Status von Ratsmitgliedern in den Bezirksvertretungen gestellt. Hintergrund war die Frage nach dem Einladungskreis bei Informationsveranstaltungen im Stadtbezirk Wattenscheid. Konkret ging es darum, inwieweit Ratsmitglieder, die nicht ordentliche Mitglieder der Bezirksvertretung sind, aber im entsprechenden Bezirk wohnen oder dort kandidiert haben, einzuladen sind.
Die Verwaltung stellte in ihrer Antwort klar, dass die Regelung des § 36 Absatz 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) eine spezifische Begrenzung hat. Demnach haben Ratsmitglieder, die im Bezirk wohnhaft sind oder dort kandidiert haben, das Recht, an den Sitzungen der Bezirksvertretung mit beratender Stimme teilzunehmen. Die damit verbundene Einladungspflicht bezieht sich jedoch ausdrücklich nur auf die Sitzungen der Bezirksvertretungen und nicht auf andere bezirkliche Informationsveranstaltungen.
Bezüglich der Information der Verwaltung wurde erläutert, dass die Bezirksverwaltungsstellen darüber in Kenntnis gesetzt werden, welche Ratsmitglieder im jeweiligen Stadtbezirk wohnhaft sind oder dort zur Wahl angetreten sind. Da die gesetzliche Einladungspflicht laut Verwaltung nur für die Sitzungen der Bezirksvertretungen gilt, wurden keine weiteren Maßnahmen für die Einladung zu anderen bezirklichen Veranstaltungen angeführt.
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