Anregung nach § 24 GO NRW: Kein Lachgasverkauf an Minderjährige auf dem Stadtgebiet Bochum - Kinder und Jugendliche vor gesundheitlichen Risiken schützen
20251450 · Beschlussvorlage der Verwaltung · 10.07.2025 · Ordnungs- und Veterinäramt
Die Verwaltung zieht die Vorlage zurück.
▶ KI-Zusammenfassung
In der Beschlussvorlage 20251450 des Ordnungs- und Veterinäramtes wird dem Rat der Stadt Bochum empfohlen, einer Anregung nach § 24 GO NRW nicht zu folgen. Die Anregung sieht vor, eine ordnungsbehördliche Verordnung zu erlassen, die den Verkauf sowie die Abgabe von Distickstoffmonoxid, auch Lachgas genannt, an Minderjährige untersagt. Zudem wurde die Entwicklung spezieller präventiver Maßnahmen in Zusammenarbeit mit sozialen Trägern gefordert.
Die Verwaltung begründet den Vorschlag, der Anregung nicht zu folgen, mit dem Ziel, einen rechtlichen Flickenteppich zwischen den Kommunen zu vermeiden. Es wird auf einen Gesetzesentwurf des Bundesgesundheitsministeriums unter der Leitung von Bundesministerin Nina Warken verwiesen, der ein Verbot der Abgabe von Lachgas an Minderjährige sowie Einschränkungen beim Versandhandel und bei Automaten vorsieht. Die Verwaltung sieht die Notwendigkeit einer bundesweiten Regelung.
Bezüglich der geforderten Präventionsprojekte führt die Verwaltung aus, dass Suchtprävention bereits in bestehenden Konzepten, wie der Psychiatrie- und Suchtplanung, verankert ist. Die Zusammenarbeit zwischen dem Gesundheitsamt, dem Jugendamt, der Polizei und anderen Institutionen zur Durchführung von Präventionsmaßnahmen sei bereits etabliert und werde kontinuierlich ausgebaut.
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