Fortschreibung des schlüssigen Konzepts über angemessene Unterkunftskosten zum 01.07.2025
✦ KI-Zusammenfassung
Die Verwaltung führt zum 1. Juli 2025 in Bochum eine Fortschreibung des Konzepts über angemessene Unterkunftskosten für die Rechtskreis SGB II, SGB XII und AsylbLG durch. Die Neufestsetzung der Obergrenzen basiert auf den Daten des qualifizierten Mietspiegels, die zum 1. Juli 2025 erhoben wurden.
Die neuen Angemessenheitsgrenzen richten sich nach der Haushaltsgröße und der Wohnfläche. Für Einpersonenhaushalte mit 50 Quadratmetern steigt die Bruttokaltmiete von bisher 431,35 Euro auf 439,25 Euro. Bei Zwei-Personen-Haushalten (65 Quadratmeter) liegt der neue Wert bei 546,26 Euro, für Drei-Personen-Haushalte (80 Quadratmeter) bei 654,88 Euro und für Vier-Personen-Haushalte (95 Quadratmeter) bei 791,16 Euro. Für Haushalte ab fünf Personen werden weiterhin keine starren Richtwerte festgelegt; hier dienen Orientierungswerte des Wohngeldgesetzes zuzüglich eines Sicherungsaufschlags von 10 Prozent als Grundlage.
Bei der Ermittlung der Werte wurden unterschiedliche Quantile zur Sicherstellung der Wohnraumverfügbarkeit angewandt: 35 Prozent für Einpersonenhaushalte, 40 Prozent für Zwei- und Dreipersonenhaushalte sowie 50 Prozent für Vierpersonenhaushalte. Der bisher beschlossene Zuschlag von 10 Prozent auf die kalten Betriebskosten bleibt bestehen. Zudem wird der bestehende Bestandsschutz, der Umzüge allein aufgrund geänderter Angemessenheitswerte verhindert, fortgeführt.
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Beratungsfolge
- 18.06.2025Die Vorlage der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.
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