Anregung gemäß § 24 GO NRW hier: Einrichtung einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h auf der Dorstener Straße zwischen Gahlensche Straße und Hans-Böckler-Straße
20251028 · Beschlussvorlage der Verwaltung · 13.05.2025 · Tiefbauamt
Einstimmig nach Beschlussvorschlag
▶ KI-Zusammenfassung
Ein Bürger hat im Namen verschiedener Verkehrsverbände, darunter der ADFC Bochum und der VCD, eine Anregung nach § 24 GO NRW eingereicht. Ziel ist die Einrichtung einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h auf der Dorstener Straße im Abschnitt zwischen der Gahlenschen Straße und der Hans-Böckler-Straße. Als Begründung werden eine hohe Lärm- und Schadstoffbelastung sowie eine erhöhte Unfallzahl angeführt. Zudem wird auf die Präsenz von Kindertagesstätten und Senioreneinrichtungen in diesem Bereich verwiesen.
Die Verwaltung empfiehlt, der Anregung nicht zu folgen, da die Voraussetzungen für eine Geschwindigkeitsreduzierung derzeit nicht vorliegen. Die Dorstener Straße gehört als Bundesstraße B226 zum Vorbehaltsstraßennetz, für das grundsätzlich eine Geschwindigkeit von 50 km/h vorgesehen ist. Zwar wird die Strecke von der Unfallkommission als Unfallhäufungslinie geführt, die Geschwindigkeit wurde jedoch nicht als Unfallursache identifiziert. Die Stickoxid-Werte liegen mit 25 bis 26 μg/m³ unter dem gesetzlichen Grenzwert von 40 μg/m³. Für die Kindertagesstätten besteht keine rechtliche Grundlage für eine Temporeduzierung, da diese keine direkten Zugänge zur Straße haben. Eine Begrenzung auf 30 km/h wurde bereits im Bereich einer Senioreneinrichtung an der Dorstener Straße umgesetzt.
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