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Anregung gem. § 24 Gemeindeordnung NRW hier: Erhebung einer kommunalen Verpackungssteuer

20250361 · Beschlussvorlage der Verwaltung · 27.03.2025 · Amt für Finanzsteuerung

⚪ Beratungsfolge abgeschlossen kein expliziter Beschluss notiert
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Im Rahmen einer Anregung nach § 24 der Gemeindeordnung NRW wurde die Einführung einer kommunalen Verpackungssteuer in Bochum beantragt. Ziel der von einer Bürgerin eingereichten Anregung ist es, durch eine örtliche Verbrauchssteuer auf Einwegverpackungen, Geschirr und Besteck die Nutzung von Mehrwegalternativen zu fördern sowie den Klimaschutz und Ressourcenschutz zu unterstützen.

Die Verwaltung schlägt vor, der Anregung zum jetzigen Zeitpunkt nicht zu folgen. Als Grund wird die Notwendigkeit angeführt, einen aktuellen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Januar 2025 eingehend zu prüfen. Zudem sollen die rechtlichen, wirtschaftlichen und praktischen Aspekte evaluiert werden. Die Verwaltung befindet sich hierzu im Austausch mit dem Deutschen Städtetag sowie der Stadt Tübingen.

Zudem wird auf die noch ausstehende Genehmigung einer solchen Steuer durch das Finanz- und das Kommunalministerium des Landes Nordrhein-Westfalen verwiesen. Gemäß dem Kommunalabgabengesetz NRW ist für die Einführung einer örtlichen Aufwand- und Verbrauchssteuer eine entsprechende Genehmigung erforderlich. Die Verwaltung plant, bis zum Sommer einen ausführlichen Bericht über die rechtlichen und operativen Voraussetzungen zu erstellen, der als Entscheidungsgrundlage dienen soll.

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Beratungen

Haupt- und Finanzausschuss (35. Sitzung)
27.03.2025
kein Ergebnis hinterlegt