Gretchenstraße Anregung nach §24 Gemeindeordnung NRW
20250084 · Beschlussvorlage der Verwaltung · 20.03.2025 · Tiefbauamt
Mehrheitlich nach BeschlussvorschlagEnthaltungen: 1 (Die Partei)Dagegen: 3 (CDU)Dafür: 14 (SPD, Grüne, BD, FDP, BSW, FASG)
▶ KI-Zusammenfassung
Die Verwaltung hat mit der Beschlussvorlage 20250084 vorgeschlagen, einer Anregung nach § 24 der Gemeindeordnung NRW zur Gretchenstraße nicht zu folgen. Die Anregung betrifft die Nutzung des öffentlichen Straßenraums.
Nach Angaben des Tiefbauamtes ist eine Beschränkung der Befahrbarkeit auf Anwohner rechtlich nicht umsetzbar. Eine Regelung für den fließenden Verkehr, wie etwa eine „Anlieger frei“-Regelung, sei zudem nicht zur Regulierung des Parkens geeignet, da die Anliegereigenschaft bei parkenden Fahrzeugen nicht feststellbar sei. Zudem werden Nutzer der an der Straße gelegenen Schul- und Sportanlagen dem Anliegerkreis zugeordnet.
Im Bereich der Schulwegplanung arbeitet die Stadt derzeit mit der Hochschule Bochum zusammen, um Instrumente zur Schulwegsicherung zu prüfen; ein entsprechender Verkehrsversuch zum Thema Schulstraßen wird vorbereitet. Bezüglich der Feuerwehrzufahrten sieht die Verwaltung keinen Bedarf für zusätzliche Maßnahmen, da die bestehenden Regelungen der Straßenverkehrsordnung ausreichen.
Die Verkehrsüberwachung führt im Umfeld der Heinrich-Böll-Schule gelegentlich anlassbezogene Kontrollen durch. Da die Gretchenstraße zusammen mit der nördlichen Wielandstraße eine Sackgasse bildet, ist das Verkehrsaufkommen grundsätzlich gering. Im Rahmen der Schulwegsicherung ist die Schaffung eines sicheren Querungsbereichs für Fußgänger zwischen den Gebäuden der Heinrich-Böll-Gesamtschule geplant.
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