Vibrationsalarm für Sirenen von Rettungskräften
20250083 · Antwort der Verwaltung · 13.02.2025 · Referat für Krisenmanagement und Bevölkerungsschutz
Die Vorlage der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.
▶ KI-Zusammenfassung
In einer Antwort der Verwaltung auf eine Anfrage von Armin Backs (Die Partei) aus der Ratssitzung vom 19. Dezember 2024 wurden Fragen zur Lautstärke von Sirenen sowie zur potenziellen Nutzung von Vibrationsalarmen als Warnmittel behandelt.
Die Verwaltung erläuterte, dass die Lautstärke von Sirenen bei Einsatzfahrzeugen durch die Straßenverkehrsordnung sowie die DIN-Norm 14610 festgelegt ist. Diese Norm schreibt für das Folgetonhorn einen Schalldruckpegel von mindestens 110 Dezibel in einem Abstand von 3,5 Metern vor. Die Sirenen werden als wesentlicher Bestandteil des Warnsystems eingestuft, da die Erreichbarkeit der Bevölkerung über Mobiltelefone oder das Internet nicht jederzeit und überall gewährleistet werden kann.
Bezüglich der technischen Details der in Bochum eingesetzten elektronischen Sirenen gab die Verwaltung an, dass der Schall vorwiegend horizontal verbreitet wird. In einer Entfernung von etwa 30 Metern wird ein durchschnittlicher Schalldruckpegel von 115 dB(A) erreicht. Je nach topografischer Lage und Umgebung sinkt dieser Pegel in einer Entfernung von rund 650 Metern auf etwa 65 bis 70 dB(A) ab.
Auf die Frage, wie leise die Umgebung sein müsste, damit ein Vibrationsalarm als Warnmittel ausreicht, oder wie stark eine entsprechende Vibration auf der Richterskala sein sollte, konnte die Verwaltung keine konkrete Antwort geben, da dies keine technische Überlegung darstelle.
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