Anregung nach §24 GO NRW – Seitenwahl auf gemeinsamen Fuß- und Radwegen
20242903 · Beschlussvorlage der Verwaltung · 18.12.2024 · Tiefbauamt
Einstimmig nach Beschlussvorschlag
▶ KI-Zusammenfassung
In einer Beschlussvorlage der Verwaltung zur Vorlagennummer 20242903 befasst sich der Ausschuss für Mobilität und Infrastruktur mit einer Anregung nach § 24 GO NRW. Ein Bürger regte an, dass Personen beim Nutzen von gemeinsamen Geh- und Radwegen die linke Seite in Bewegungsrichtung wählen sollten.
Die Verwaltung schlägt vor, dieser Anregung nicht zu folgen. Begründet wird dies damit, dass es für eine solche Regelung auf gemeinsamen Wegen keine rechtliche Grundlage gibt. Während außerhalb geschlossener Ortschaften zur Erhöhung der Sicherheit gegenüber dem motorisierten Verkehr das Gehen auf der linken Seite vorgeschrieben ist, dürfen Nutzer auf gemeinsamen Geh- und Radwegen die Seite frei wählen. Die Verwaltung führt aus, dass eine einseitige Bewerbung einer bestimmten Seitenwahl zu einem Anspruchsdenken führen könnte, welches die notwendige gegenseitige Rücksichtnahme gefährdet.
Statt einer verbindlichen Regelung betont die Verwaltung das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme gemäß der Straßenverkehrsordnung. Um diesen Grundsatz zu unterstützen, sollen ergänzend zu bereits vorhandenen Schildern ab dem Frühjahr 2025 Bodenmarkierungen installiert werden. Zwar wird in der Vorlage darauf hingewiesen, dass eine Orientierung an der rechten Seite für den Verkehrsfluss vorteilhaft sein kann, um Begegnungskonflikte zwischen Radfahrenden und Fußgängenden zu minimieren, eine verpflichtende Vorgabe wird jedoch abgelehnt.
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