Anregung gem. §24 Gemeindeordnung für das Land NRW – Antrag Tempo 30
20241137 · Beschlussvorlage der Verwaltung · 29.05.2024 · Tiefbauamt
Einstimmig nach Beschlussvorschlag bei einer Enthaltung (PStG)
▶ KI-Zusammenfassung
Ein Bürger hat im Rahmen einer Anregung gemäß § 24 der Gemeindeordnung für das Land NRW beantragt, die zulässige Höchstgeschwindigkeit in Bochum dort, wo es möglich ist, ganztägig auf 30 km/h zu reduzieren. Ein besonderer Schwerpunkt des Antrags liegt dabei auf dem Straßenabschnitt Aschenbruch im Bereich der Hausnummern 59 bis 97.
Die Verwaltung schlägt dem Ausschuss für Mobilität und Infrastruktur vor, dieser Anregung nicht zu folgen, da die rechtlichen Voraussetzungen für eine solche Geschwindigkeitsreduzierung derzeit nicht gegeben sind. Das Tiefbauamt führt dazu aus, dass der betreffende Abschnitt des Aschenbruchs zum städtischen Vorbehaltsstraßennetz gehört und als Kreisstraße klassifiziert ist. Die Funktion dieser Straße dient dem Durchgangsverkehr, weshalb grundsätzlich eine Geschwindigkeit von 50 km/h vorgesehen ist.
Eine Prüfung der Verkehrssituation in Zusammenarbeit mit der Polizei ergab keine besonderen Gefahrenlagen oder verkehrssicherheitstechnische Gründe, die eine Beschränkung auf 30 km/h rechtfertigen würden. Auch das Unfalllagebild lieferte keine Anhaltspunkte für eine Notwendigkeit der Reduzierung. Die Verwaltung weist zudem darauf hin, dass eine pauschale Möglichkeit zur Anordnung von Tempo 30 aktuell nicht besteht und sich die Stadt Bochum im Rahmen der Städteinitiative „Lebenswerte Städte durch angemessene Geschwindigkeiten“ für erweiterte rechtliche Handlungsspielräume auf Bundesebene einsetzt.
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