Informationspflicht des Oberbürgermeisters Rechte von Aufsichtsräten in städtischen Beteiligungsgesellschaften
20240081 · Antwort der Verwaltung · 24.01.2024 · Referat für politische Gremien, Bürgerbeteiligung und Kommunikation
Die Antwort der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.
▶ KI-Zusammenfassung
In der Antwort der Verwaltung zur Vorlage 20240081 werden die Informationspflicht des Oberbürgermeisters gegenüber dem Rat sowie die Rechte von Aufsichtsräten in städtischen Beteiligungsgesellschaften thematisiert. Anlass war eine Anfrage bezüglich einer Studie zu den Entwicklungsmöglichkeiten des Vonovia-Ruhrstadions, die von der WEG in Auftrag gegeben wurde. Im Fokus standen Fragen zur zeitnahen Information des Rates sowie zur rechtlichen Einordnung der Informationsrechte nach der Gemeindeordnung und dem Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG).
Die Verwaltung führt aus, dass zum Zeitpunkt des Vorliegens der Studie keine hinreichende Informationslage für eine Berichterstattung an den Rat bestand, da die Auswertung der Ergebnisse und die Klärung weiterer Aspekte noch andauerten. Zudem wurde die Studie zunächst von der WEG als Konzerntochter betrachtet. Der Ältestenrat wurde Ende November informiert; eine entsprechende Beschlussvorlage soll im ersten Quartal 2024 vorbereitet werden.
Hinsichtlich der rechtlichen Rahmenbedingungen stellt die Verwaltung fest, dass das IFG NRW neben den Rechten aus der Gemeindeordnung besteht, jedoch nur natürliche Personen Informationsansprüche gewährt. Ein Aufsichtsratsvorsitzender kann die Weitergabe von Informationen durch die Geschäftsführung an den Aufsichtsrat nicht untersagen. Während für den Oberbürgermeister eine Berichtspflicht gegenüber dem Rat besteht, gibt es bei einer GmbH keine automatische Berichtspflicht der Geschäftsführung gegenüber dem Aufsichtsrat, wenngleich dieser Berichte verlangen kann. Eine Missachtung von Kontrollrechten könnte im Rahmen eines Kommunalverfassungsstreitverfahrens überprüft werden; die Verwaltung sieht jedoch keinen Verstoß vor.
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