Schottergärten - Bauordnung
20230905 · Antwort der Verwaltung · 25.04.2023 · Bauordnungsamt
Die Antwort der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.
▶ KI-Zusammenfassung
Die Fraktion „Die GRÜNEN im Rat“ hat im Ausschuss für Planung und Grundstücke die Übertragbarkeit eines Urteils des Oberverwaltungsgerichts Niedersachsen auf die Bochumer Bauordnung angefragt. In dem besagten Urteil wurde die Beseitigung von Schottergärten durch Bauaufsichtsbehörden ermöglicht, da die dortige Landesbauordnung explizierte Grünflächen vorschrieb.
Die Verwaltung, vertreten durch das Bauordnungsamt unter Lutz Kelling, erklärte dazu, dass eine direkte Übertragbarkeit auf die Bauordnung Nordrhein-Westfalies nicht gegeben sei. Während das niedersächsische Recht den Begriff „Grünfläche“ verwendet, schreibt § 8 der Bauordnung NRW lediglich vor, dass Flächen „zu begrünen oder zu bepflanzen“ seien. Da es sich hierbei um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, der Interpretationsspielräume lässt, habe das Urteil keine Auswirkungen auf die Anwendung des NRW-Rechts. Zudem sind der Verwaltung keine letztinstanzlichen Urteile zu diesem Thema in Nordrhein-Westfalen bekannt.
Hinsichtlich künftiger Maßnahmen gab die Verwaltung an, keine Beseitigung von Schottergärten auf Bochumer Stadtgebiet auf Basis des niedersächsischen Urteils anzuordnen. Ein Vorgehen gegen solche Flächen müsste stattdessen auf der Grundlage eines bestehenden Bebauungsplanes oder nach den Vorgaben des § 34 BauGB begründet werden können.
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